RS Vfgh 2013/9/17 V41/2013

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Veröffentlicht am 17.09.2013
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

Oö RaumOG 1994 §30, §33
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Bad Leonfelden vom 02.04.2009
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der in einem Flächenwidmungsplan festgelegten neuen Widmungen bestimmter Grundstücke als Grünzug bzw Grünland – Parkanlage mangels Verständigung des betroffenen Grundeigentümers bzw mangels Interessenabwägung

Rechtssatz

Aufhebung der für die Grundstücke Nr 47/1 und 47/2 im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Bad Leonfelden vom 02.04.2009 festgelegten Widmungen "Grünzug - Trenngrün oder Parkanlagen" im örtlichen Entwicklungskonzeptteil sowie "Grünland - Parkanlage" im Flächenwidmungsteil.

Die einseitige Bekanntgabe von Planungsabsichten stellt keine Interessenabwägung dar. Eine solche Abwägung wäre aber auf Grund des Art5 StGG und des Art1 1. ZPEMRK geboten gewesen und hätte, um die Zulässigkeit der neuen Widmungen zu begründen, außerdem zu dem Ergebnis führen müssen, dass diese Widmungen den Raumordnungszielen besser entsprechen als die bisherige Nutzung (VfSlg 14141/1993 und 18413/2008). Ein solches Abwägungsergebnis hätte bereits dem Beschluss des Flächenwidmungsplanes durch den Gemeinderat zugrunde liegen müssen und kann nicht durch die nunmehrige Behauptung der Oö Landesregierung, die betroffenen Grundstücke würden sich für eine Bebauung nicht eignen, nachgetragen werden.Die einseitige Bekanntgabe von Planungsabsichten stellt keine Interessenabwägung dar. Eine solche Abwägung wäre aber auf Grund des Art5 StGG und des Art1 1. ZPEMRK geboten gewesen und hätte, um die Zulässigkeit der neuen Widmungen zu begründen, außerdem zu dem Ergebnis führen müssen, dass diese Widmungen den Raumordnungszielen besser entsprechen als die bisherige Nutzung (VfSlg 14141 aus 1993, und 18413 aus 2008,). Ein solches Abwägungsergebnis hätte bereits dem Beschluss des Flächenwidmungsplanes durch den Gemeinderat zugrunde liegen müssen und kann nicht durch die nunmehrige Behauptung der Oö Landesregierung, die betroffenen Grundstücke würden sich für eine Bebauung nicht eignen, nachgetragen werden.

Die Oö Landesregierung räumt selbst ein, dass eine Verständigung des Beschwerdeführers als damaliger Eigentümer des Grundstücks Nr 47/2 über die beabsichtigte Widmung, die eine Änderung der Flächenwidmung des bisher als Bauland gewidmeten Grundstücks vorsah, unterblieben ist. Für den VfGH ist kein Grund erkennbar, warum die von der Landesregierung ins Treffen geführte Möglichkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes an der Verständigungspflicht nach §33 Abs3 zweiter Satz Oö RaumOG 1994 etwas ändern sollte.

Diesbezüglich kann auch nicht von einem "kleineren Verstoß gegen Formvorschriften" iSd ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl VfSlg 19344/2011 mwN) ausgegangen werden, weil die Festlegung einer Grünlandwidmung (und gerade einer Widmung als "Grünzug" bzw "Parkanlage") nach §30 Abs5 Oö RaumOG 1994 einen grundsätzlichen Ausschluss einer Bebauung bewirkt. Dass das Grundstück auf Grund von baurechtlichen Bestimmungen überhaupt nicht bebaut werden könnte, hat die Landesregierung nur pauschal behauptet und nicht konkret dargelegt.Diesbezüglich kann auch nicht von einem "kleineren Verstoß gegen Formvorschriften" iSd ständigen Rechtsprechung des VfGH vergleiche VfSlg 19344 aus 2011, mwN) ausgegangen werden, weil die Festlegung einer Grünlandwidmung (und gerade einer Widmung als "Grünzug" bzw "Parkanlage") nach §30 Abs5 Oö RaumOG 1994 einen grundsätzlichen Ausschluss einer Bebauung bewirkt. Dass das Grundstück auf Grund von baurechtlichen Bestimmungen überhaupt nicht bebaut werden könnte, hat die Landesregierung nur pauschal behauptet und nicht konkret dargelegt.

(Anlassfall B1545/2010, E v 17.09.2013, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:V41.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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