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25/02 StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Unzulässigkeit des Individualantrags eines Strafgefangenen auf Aufhebung von Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests infolge Möglichkeit der Erwirkung eines Bescheides des AnstaltsleitersRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §156c Abs1a, §156d Abs1 und Abs3 sowie der Wortfolgen "156c Abs1a, 156d Abs1 und Abs3" und "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2 /2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft" in §181 Abs25 StVG idF BGBl I 2/2013.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §156c Abs1a, §156d Abs1 und Abs3 sowie der Wortfolgen "156c Abs1a, 156d Abs1 und Abs3" und "in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft" in §181 Abs25 StVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2013,.
Gemäß §156c Abs1 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Strafgefangenen (bzw vor Strafantritt des Verurteilten) - durch den Anstaltsleiter (§156d Abs1 StVG) - zu bewilligen, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Primäres formelles Erfordernis ist sohin ein Antrag des Betroffenen.
Damit hat der Antragsteller aber die Möglichkeit, einen bescheidmäßigen Abspruch über den (weiteren) Vollzug der konkreten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu erwirken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafvollzug, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:G83.2013Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014