RS Vfgh 2013/11/21 B1281/2013

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §14a Abs1, Abs4, §18, §34
ZPO §530 Abs1 Z7
  1. VfGG § 14a heute
  2. VfGG § 14a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  3. VfGG § 14a gültig von 01.03.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Zurückweisung wegen nicht behobenen Formmangels beendeten Beschwerdeverfahrens mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes; gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Einbringung auch der in Entsprechung eines Verbesserungsauftrags erstatteten Schriftsätze

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich nicht ausdrücklich auf einen der in §530 Abs1 ZPO aufgezählten Wiederaufnahmsgründe, dem Inhalt des Antrags nach macht der Antragsteller aber den Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z7 ZPO geltend. Da der Antrag auch innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wurde, ist dieser zulässig.

Die Verpflichtung des Vertreters des Antragstellers, als Rechtsanwalt Schriftsätze elektronisch einzubringen, ergibt sich unmittelbar aus §14a Abs1 iVm Abs4 VfGG (idF BGBl I 33/2013). Diese Bestimmung sieht keine Ausnahme für in Entsprechung eines Verbesserungsauftrags erstattete Schriftsätze vor. Es ist unstrittig, dass der Antragsteller den nachzureichenden Bescheid nicht per elektronischem Rechtsverkehr, sondern per Telefax eingebracht hat. Es sind daher keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die im verfassungsgerichtlichen Verfahren B955/2013 zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen hätten können. Selbst wenn eine mündliche Auskunft des Inhalts, wie er vom Antragsteller behauptet wird, erteilt wurde, konnte das den vorher erteilten schriftlichen Verbesserungsauftrag in keine Weise modifizieren.Die Verpflichtung des Vertreters des Antragstellers, als Rechtsanwalt Schriftsätze elektronisch einzubringen, ergibt sich unmittelbar aus §14a Abs1 in Verbindung mit Abs4 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,). Diese Bestimmung sieht keine Ausnahme für in Entsprechung eines Verbesserungsauftrags erstattete Schriftsätze vor. Es ist unstrittig, dass der Antragsteller den nachzureichenden Bescheid nicht per elektronischem Rechtsverkehr, sondern per Telefax eingebracht hat. Es sind daher keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die im verfassungsgerichtlichen Verfahren B955/2013 zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen hätten können. Selbst wenn eine mündliche Auskunft des Inhalts, wie er vom Antragsteller behauptet wird, erteilt wurde, konnte das den vorher erteilten schriftlichen Verbesserungsauftrag in keine Weise modifizieren.

Auch das Vorbringen des Antragstellers, der Mangel sei durch "tatsächliche Entsprechung" geheilt, weil der VfGH den Bescheid (per Telefax) tatsächlich erhalten habe, kann keinen Wiederaufnahmsgrund darlegen. In diesem Vorbringen liegen nämlich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel begründet, sondern wird lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung des VfGH in seinem zurückweisenden B v 13.09.2013, B955/2013-6, behauptet. Eine angeblich unrichtige rechtliche Beurteilung des in diesem Verfahren festgestellten Sachverhalts kann aber keine Wiederaufnahme rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • B1281/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.11.2013 B1281/2013

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, elektronischer Rechtsverkehr, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1281.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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