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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung des Beschwerdeführers in den Irak infolge Außerachtlassung des Parteienvorbringen hinsichtlich der Gefahrenlage in der Herkunftsregion Mosul-NinawaSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger. Er gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der jesidischen Religion an. Er stellte am 13. Jänner 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) am 11. August 2010 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Mosul, wo auch seine Familie noch immer lebe.
Von 2007 bis 2009 habe er in Mosul als Taxifahrer gearbeitet. Von Mai oder Juni 2008 bis August 2008 habe er immer wieder einen Militärangehörigen innerhalb dieser Stadt befördert. In weiterer Folge habe er bemerkt, dass er verfolgt werde. Dabei seien ihm immer abwechselnd zwei Fahrzeuge, in welchen sich immer vier Personen befunden hätten, gefolgt. Dies sei ungefähr fünfzehn Mal geschehen und habe 2008 begonnen. Das letzte Mal habe er die Verfolger ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise wahrgenommen. Einmal sei er von ihnen während der Fahrt aus dem fahrenden Auto heraus zum Stehenbleiben aufgefordert worden, was er aber unterlassen habe, ansonsten habe er keinerlei Kontakt mit den Personen gehabt; er wisse auch nicht, was diese Personen von ihm wollten. Er habe letztlich sein Problem auch der Polizei gemeldet, woraufhin diese versprochen habe, sie würden das "betrachten".
Auf Grund dieser Vorfälle habe er aufgehört, als Taxifahrer zu arbeiten und sei in der Folge mit einem Kleintransporter im Transportgewerbe tätig gewesen. Da er auch danach noch immer von diesen Personen "beobachtet" worden sei, habe er sich bei seinen Verwandten versteckt und sei dann ausgereist.
Seit seiner Ausreise werde seine Familie gesucht, die deswegen fast alle Monate den Wohnsitz wechseln müsse. Bevor der Militärangehörige sein Fahrgast geworden sei, habe er keine Probleme gehabt. Auch sein jesidischer Glaube habe ihm nie Probleme bereitet, er habe in Frieden gelebt.
2. Mit Bescheid vom 27. September 2010 wies das BAA den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz "in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak" (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer in den "Irak, die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak" (Spruchpunkt III.) aus. 2. Mit Bescheid vom 27. September 2010 wies das BAA den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz "in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak" (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer in den "Irak, die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak" (Spruchpunkt römisch drei.) aus.
In seiner Beweiswürdigung führte das BAA zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer infolge der vagen Ausführungen sowie wegen eines mangelnden Realitätsbezugs seines Vorbringens eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht habe. Dies gelte insbesondere für die behaupteten Verfolgungen und Beobachtungen bei der Beförderung eines Fahrgastes. Daraus folge im Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen, dass weder ein Grund für die Gewährung von Asyl noch von subsidiärem Schutz vorliege. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, sei nicht gegeben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Dieser führte am 5. Dezember 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
4. Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Asylgerichtshof die an ihn gerichtete Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass in den Spruchpunkten II. und III. jeweils der Nebensatz "die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak" entfiel. Auch der Asylgerichtshof ging auf Grund gravierender, in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegter, Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers von dessen Unglaubwürdigkeit und Unplausibilität aus. Weiters traf er auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderberichte des deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 26. März 2012 sowie der Staatendokumentation des BAA zum Irak vom Juni 2012 folgende Länderfeststellungen (unterschiedliche Schreibweisen des Stadt- bzw. Provinznamens Niniwe im Original):4. Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Asylgerichtshof die an ihn gerichtete Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. jeweils der Nebensatz "die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak" entfiel. Auch der Asylgerichtshof ging auf Grund gravierender, in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegter, Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers von dessen Unglaubwürdigkeit und Unplausibilität aus. Weiters traf er auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderberichte des deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 26. März 2012 sowie der Staatendokumentation des BAA zum Irak vom Juni 2012 folgende Länderfeststellungen (unterschiedliche Schreibweisen des Stadt- bzw. Provinznamens Niniwe im Original):
"Obwohl sich die Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verbessert hat, bleibt sie insgesamt weiter bedrückend. Seit dem Frühsommer 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit etwa zwei Jahren auf einem nach wie vor inakzeptabel hohen Niveau. Im Jahresverlauf 2011 kam es immer noch wöchentlich zu ca. 200 Anschlägen mit insgesamt ca. 70 Todesopfern (seit Abzug der US-Truppen vom 18.12.2011 ausschließlich irakische Staatsangehörige) - wobei beide Zahlen großen Schwankungen unterliegen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v. a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamim mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul. Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan- Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Die Menschenrechtslage im Irak bleibt prekär. Der jüngste Bericht der VN-Mission im Irak (UNAMI) zur Lage der Menschenrechte vom August 2011 konstatiert zwar weiterhin langsame Fortschritte; Verstöße gegen die Menschenrechte sind jedoch nach wie vor weit verbreitet.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Auch irakische Regierungsvertreter haben wiederholt Zweifel daran geäußert, dass die irakischen Streitkräfte nach dem Abzug der US-Truppen ohne Unterstützung Dritter ihrer Aufgabe voll gerecht werden können. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische oder assyrische Christen oder Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben erheblich benachteiligt und - außer in der Region Kurdistan-Irak - einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt. Ähnliches gilt für Schiiten und Sunniten in den Gegenden, in denen die jeweils andere Konfession die Mehrheit bildet.
Die Zahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000 - 500.000 (Zahlen schwanken allerdings stark). Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar(zwischen Tigris und syrischer Grenze), Scheikhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Nach wie vor berichten Vertreter jesidischer Gemeinden und ausländische Beobachter glaubhaft von der schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihren Siedlungsgebieten im Nordirak. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübten Anschläge gehen auf das Jahr 2007 zurück. Allein am 15.08.2007 starben infolge des schwersten Sprengstoffattentats seit 2003 neueren Schätzungen zufolge über 400 Angehörige der jesidischen Minderheit im Sindschar-Gebiet in der Provinz Ninewe. Von Seiten der kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner gezielten Verfolgung von Jesiden, allerdings zeigten sich die latent vorhandenen Spannungen zwischen den religiösen Gruppen erneut Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in der Provinz Dohuk, als überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte angezündet wurden."
Rechtlich zog der Asylgerichtshof allein auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen den Schluss, dass kein Asylgrund vorliege. Im Hinblick auf den subsidiären Schutz ging der Asylgerichtshof von einer gesicherten Lebensgrundlage des Beschwerdeführers im Irak aus. Dies begründete er mit der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise, seiner im Irak verbliebenen Familie und dem dort vorhandenen Vermögen des Beschwerdeführers. Zur Sicherheitslage führte der Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang aus:
"Was schließlich die Sicherheitslage im Irak betrifft, so verkennt der AsylGH nicht das Berichtsmaterial, wonach die allgemeine Sicherheitslage im Irak immer noch sehr schlecht ist, wenngleich sie sich innerhalb der letzten Jahre erheblich verbessert hat (so z.B. das Deutsche Auswärtige Amt in seinem aktuellen Bericht, vom 26.03.2012, Seite 6). Dessen ungeachtet stellt sich die Lage des BF im Fall seiner Rückkehr nach Ansicht des erkennenden Senats nicht dermaßen prekär dar, dass seine Rückverbringung in den Irak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. So muss man sich vor Augen halten, dass die Familie des BF (Frau, Kinder) sowie seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor unbehelligt im Irak leben und ihre Existenz dort gesichert ist. Vor allem aber hat der BF ja auch selbst angegeben, dass er bis zum Auftreten der (für unglaubwürdig erachteten) Probleme wegen seiner Taxifahrten völlig problemlos im Irak lebte, sodass nicht erhellt, warum er nunmehr dort nicht wieder so weiterleben könnte."
Im Hinblick auf die Ausweisung gelangte der Asylgerichtshof nach Durchführung einer (näher begründeten) Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich überwiege.
Zur Umformulierung des Spruches führte der Asylgerichtshof aus, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Mosul-Ninawa, die zwar zu den kurdisch dominierten Gebieten des Nordirak zähle, nicht jedoch zur autonomen Region Kurdistan im engeren Sinn.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 des im Spruch zitierten Bundesverfassungsgesetzes) sowie auf Schutz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art3 EMRK) geltend gemacht wird.
6. Der Asylgerichtshof legte die Akten des Asylverfahrens vor. Von der Erstattung einer Gegenschrift sah er ab.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die §§3 und 8 des Asylgesetzes 2005, BGBl I 100 idF BGBl I 38/2011, lauten auszugsweise:1. Die §§3 und 8 des Asylgesetzes 2005, BGBl römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, lauten auszugsweise:
"Status des Asylberechtigten
§3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt AZ2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§2 Z23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
[…]"
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach §3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach §7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das eine Verletzung in dem durch ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander bedeutet, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).2. Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das eine Verletzung in dem durch ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander bedeutet, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
3. Ein derartiges willkürliches Verhalten hat der Asylgerichtshof durch die von ihm aus den Länderberichten gezogenen Schlussfolgerungen gesetzt: Er geht von dem Faktum aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Region Kurdistan stammt (wie vom BAA fälschlicherweise angenommen), sondern aus der Provinz Mosul-Ninawa. Nach den zitierten Länderberichten handelt es sich dabei um eine der Provinzen mit den höchsten Raten an terroristischen Anschlägen, wobei das Niveau im gesamten Irak als "inakzeptabel hoch" bezeichnet wird. Im Hinblick auf die Jesiden, zu denen der Beschwerdeführer und seine Familie zählen, kommen noch "erhebliche Benachteiligungen im täglichen Leben" und ein "spezifischer Verfolgungs- und Vertreibungsdruck" hinzu.
Die Schlussfolgerung des Asylgerichtshofes, die Familie des Beschwerdeführers lebe "unbehelligt" im Irak, ist nicht nachvollziehbar, hat doch der Beschwerdeführer schon bei seiner Einvernahme vor dem BAA angegeben, seine Familie müsse laufend den Wohnsitz wechseln. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen aufrecht erhalten und zusätzlich vorgebracht, seine Frau und seine Kinder würden im Hinblick auf die Gefahrenlage möglicherweise wieder übersiedeln müssen. Dieses Vorbringen, das im Lichte der Länderfeststellung jedenfalls nicht von vornherein unplausibel scheint, hat der Asylgerichtshof gänzlich außer Acht gelassen. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob nicht generell von einer lebensbedrohlichen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (im Sinne eines "real risk" einer Bedrohung des Rechts auf Leben) auszugehen ist. Allein der Umstand, dass der – einer diskriminierten Gruppe angehörigen – Familie des Beschwerdeführers bisher noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls nicht aus (vgl. VfGH 21.02.2013, U2669/2012).Die Schlussfolgerung des Asylgerichtshofes, die Familie des Beschwerdeführers lebe "unbehelligt" im Irak, ist nicht nachvollziehbar, hat doch der Beschwerdeführer schon bei seiner Einvernahme vor dem BAA angegeben, seine Familie müsse laufend den Wohnsitz wechseln. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen aufrecht erhalten und zusätzlich vorgebracht, seine Frau und seine Kinder würden im Hinblick auf die Gefahrenlage möglicherweise wieder übersiedeln müssen. Dieses Vorbringen, das im Lichte der Länderfeststellung jedenfalls nicht von vornherein unplausibel scheint, hat der Asylgerichtshof gänzlich außer Acht gelassen. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob nicht generell von einer lebensbedrohlichen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (im Sinne eines "real risk" einer Bedrohung des Rechts auf Leben) auszugehen ist. Allein der Umstand, dass der – einer diskriminierten Gruppe angehörigen – Familie des Beschwerdeführers bisher noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls nicht aus vergleiche VfGH 21.02.2013, U2669/2012).
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a in Verbindung mit §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U689.2013Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014