RS Vwgh 2005/4/6 2004/04/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §16 Abs2;
GewO 1994 §18 Abs1;
GewO 1994 §18 Abs3;
GewO 1994 §18 Abs6;
GewO 1994 §339 Abs3;
GewO 1994 §39 Abs2;
GewO 1994 §94 Z67;
ZugangsvoraussetzungV Stukkateure Trockenausbauer 2003 Z6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/04/0107 E 13. Juni 2005

Rechtssatz

Das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Zeugnis ist unzureichend, eine leitende Stellung des von ihr bestellten Geschäftsführers im Sinn des § 18 Abs. 3 GewO 1994 zu belegen: Dem Zeugnis lassen sich allerdings weder der vom Geschäftsführer wahrzunehmende Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, noch die Dauer seiner Funktion als "technischer Leiter der Abteilung Baustuckarbeiten" konkret entnehmen. Der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis wird daher durch den Geschäftsführer nicht erbracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040053.X03

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten