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27/01 RechtsanwälteNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch in Abwesenheit verhängte Disziplinarstrafen über zwei Rechtsanwälte wegen standeswidrigen VerhaltensRechtssatz
Keine Willkür; keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.
Durchführung einer Disziplinarverhandlung und Fällung eines Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten zulässig, wenn der Beschuldigte bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt.
Die Beschwerdeführer übersehen, dass ein wahrzunehmender Gerichtstermin nur dann eine ausreichende Entschuldigung darstellt, wenn auf Grund des Umfangs und der Schwierigkeit der Rechtssache die persönliche Vertretung durch den Beschuldigten erforderlich war. Ein diesbezügliches Vorbringen muss bereits im Zeitpunkt der Entschuldigung erstattet werden, ein allfälliges späteres Vorbringen ist nicht beachtlich.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die behauptete Verletzung des Parteiengehörs.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial, ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B1034.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014