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27/01 RechtsanwälteNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung der Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises über einen Rechtsanwalt wegen unzulässiger materieller DoppelvertretungRechtssatz
Durch die Verordnungsbestimmung des §12a RL-BA kann nicht der im Gesetzesrang stehenden Bestimmung des §10 Abs1 RAO derogiert werden. Die beiden Bestimmungen erfassen unterschiedliche Fälle der Doppelvertretung und stehen daher nebeneinander in Geltung.
Dem Beschwerdeführer wurde die uneigentliche Doppelvertretung gemäß §10 Abs1 erster Satz RAO vorgeworfen: Der Beschwerdeführer hat die Geschenknehmerin im Jahr 2003 beraten und dann im Jahr 2011 Ansprüche aus diesem Schenkungsvertrag für die Geschenkgeberin gegen die Geschenknehmerin gerichtlich geltend gemacht. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, dass es sich dabei um einen Frontenwechsel in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache handelt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, zumal die Rechtsgrundlage der Klage die Kostentragungsregelung des Schenkungsvertrages war.
Zeitlicher Rahmen zwischen Raterteilung an den einen Streitteil und Vertretung des anderen Streitteils irrelevant; konkrete Gefahr einer Interessenkollision keine Voraussetzung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, DerogationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B1001.2013Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014