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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Zurückweisung eines neuerlichen Asylantrags und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan; Sachverhalt im Hinblick auf das Vorbringen der Homosexualität des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärtRechtssatz
Die bloß nuancierten Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers lassen nicht den Schluss zu, dass das Vorbringen (betr seine Homosexualität) insgesamt unplausibel sei. Weshalb der AsylGH die vom - mutmaßlich homosexuellen - Beschwerdeführer vorgebrachte Angst vor Dolmetschern des islamischen Kulturkreises als nicht nachvollziehbar erachtet, vermag er nicht substantiiert zu begründen. Er geht überdies inhaltlich nicht auf die vorgelegten Beweismittel ein und bietet dem Beschwerdeführer, indem er von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz eines entsprechenden Antrages absieht, auch keine Gelegenheit, hiezu befragt zu werden bzw Stellung zu nehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren, EU-Recht, Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U2600.2013Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014