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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines nigerianischen Staatsangehörigen wegen verfassungswidriger Interessenabwägung angesichts der langen, dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfenden VerfahrensdauerRechtssatz
Das Asylverfahren dauerte vom Asylantrag bis zur nunmehr bekämpften Entscheidung rund neun Jahre.
Einem Asylwerber ist die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten nicht vorzuwerfen (vgl VfGH 03.10.2013, U477/2013); auch einem mehrmonatigen, von ihm möglicherweise verursachten Stillstand des Verfahrens (keine aufrechte Meldeadresse) kann nicht ein derartiges Gewicht beigemessen werden, das die Untätigkeit des AsylGH und seiner Vorgängerbehörde in den Jahren 2005 bis 2013 gänzlich rechtfertigen könnte.Einem Asylwerber ist die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten nicht vorzuwerfen vergleiche VfGH 03.10.2013, U477/2013); auch einem mehrmonatigen, von ihm möglicherweise verursachten Stillstand des Verfahrens (keine aufrechte Meldeadresse) kann nicht ein derartiges Gewicht beigemessen werden, das die Untätigkeit des AsylGH und seiner Vorgängerbehörde in den Jahren 2005 bis 2013 gänzlich rechtfertigen könnte.
Der AsylGH hat der während des Verfahrens entstandenen Integration des Beschwerdeführers (Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, Erwerbstätigkeit in einem Kfz-Unternehmen, mutmaßliche Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind, gewisse soziale Kontakte in Österreich, strafrechtliche Unbescholtenheit ua) bei der Abwägung des mit der Ausweisung verbundenen Eingriffs in das Privatleben gemäß Art8 EMRK ein nicht entsprechendes Gewicht beigemessen. Im Ergebnis ist daher die Abwägung des Asylgerichtshofes gemäß Art8 EMRK nicht vertretbar.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U2552.2013Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014