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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Grenzen der in ein Baulandumlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke und Festsetzung der Vermessungskosten; Abänderung des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich der Vermessungskosten durch in Rechtskraft erwachsenen Abänderungsbescheid der (unzuständigen) Umlegungsbehörde erster InstanzRechtssatz
Keine Bedenken gegen §94 Abs1 lite Tir RaumOG 2011.
Die Baulandumlegung dient nicht nur dem öffentlichen Interesse einer sinnvollen Nutzung von Grund und Boden, sondern insbesondere auch den Interessen der betroffenen Grundeigentümer, weil ihre Grundstücke für eine Bebauung optimiert und somit einer erheblichen Wertsteigerung unterzogen werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Verpflichtung aller betroffenen Grundeigentümer - also auch jener Grundeigentümer, die der Baulandumlegung nicht zugestimmt haben - zur Zahlung der Barauslagen und Vorschüsse sachlich gerechtfertigt.
Aus dem Wortlaut der EinleitungsV ("oder Grundstücksteile") geht hervor, dass sich die EinleitungsV nicht auf die Gesamtfläche aller aufgezählten Grundstücke erstreckt. Vielmehr umfasst das Umlegungsgebiet sowohl ganze Grundstücke als auch Teilflächen von Grundstücken. Da die in der EinleitungsV genannten Grundstücke allesamt - in unterschiedlichem Ausmaß - im örtlichen Raumordnungskonzept (2002 AL-Ö11 der Stadt Innsbruck) als "besonderes städtebauliches Entwicklungs- und Umstrukturierungsgebiet" festgelegt sind, erfüllt sie die Anforderungen in §76 Abs3 Tir RaumOG 2011. Vor diesem Hintergrund ist die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme der belangten Behörde, dass das Baulandumlegungsgebiet über das örtliche Raumordnungskonzept 2002 AL-Ö11 hinausgehend festgelegt wurde, nicht zutreffend.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Grundstücke durch die Baulandumlegung für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nutzlos gemacht werden, ist entgegen zu halten, dass die Neuregelung der Grundstücksordnung durch Berechnung des Abfindungsanspruches und Zuweisung von Grundstücken nicht Gegenstand der Einleitungsverordnung, sondern des Umlegungsbescheides nach §87 Tir RaumOG 2011 sind.
Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes entspricht den Anforderungen des §76 Abs5 iVm Abs1 Tir RaumOG 2011, weil gewährleistet erscheint, dass eine für eine Bebauung zweckdienliche Grundstücksordnung geschaffen wird.Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes entspricht den Anforderungen des §76 Abs5 in Verbindung mit Abs1 Tir RaumOG 2011, weil gewährleistet erscheint, dass eine für eine Bebauung zweckdienliche Grundstücksordnung geschaffen wird.
Kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler; keine Willkür.
In der mündlichen Grenzverhandlung wurden mit allen, an die Flächen des Beschwerdeführers angrenzenden, Grundeigentümern die jeweiligen Grenzen begangen und anhand der vorhandenen Planunterlagen bzw nach Angaben der angrenzenden Grundeigentümer fixiert. Das daraus resultierende Ergebnis liegt der Grenzfeststellung zugrunde. Die Vorgehensweise der Behörde, die Grenzen von Grundstücksteilen - also jener Grenzen, die durch Grundstücke hindurch verlaufen - letztlich offen zu lassen, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, zumal das Umlegungsgebiet rechtswirksam in der EinleitungsV festgelegt wird und die Grenzfeststellung keine Ausweitung des Umlegungsgebietes bewirken kann. Bei der endgültigen Entscheidung über die Neuordnung der Grundstücke ist die Umlegungsbehörde an die EinleitungsV gebunden, in welcher das Umlegungsgebiet rechtmäßig festgelegt wurde.
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Umlegungsbehörde I. Instanz erließ am 20.12.2011 gem §68 Abs2 AVG einen Bescheid, in dem sie die Vermessungskosten hinsichtlich jener Grundstücke, die nur zum Teil in das Umlegungsverfahren einbezogen wurden, erheblich reduzierte. Im Ergebnis stehen die vorgeschriebenen Vermessungskosten entsprechend §94 Abs1 lite Tir RaumOG 2011 somit nun im Verhältnis zu den eingebrachten Grundflächen, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde keine vom VfGH aufzugreifende Rechtswidrigkeit darzulegen vermögen. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Umlegungsbehörde römisch eins. Instanz erließ am 20.12.2011 gem §68 Abs2 AVG einen Bescheid, in dem sie die Vermessungskosten hinsichtlich jener Grundstücke, die nur zum Teil in das Umlegungsverfahren einbezogen wurden, erheblich reduzierte. Im Ergebnis stehen die vorgeschriebenen Vermessungskosten entsprechend §94 Abs1 lite Tir RaumOG 2011 somit nun im Verhältnis zu den eingebrachten Grundflächen, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde keine vom VfGH aufzugreifende Rechtswidrigkeit darzulegen vermögen.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Umlegungsbehörde nicht zur Abänderung ihres Bescheides vom 04.04.2011 gem §68 Abs2 AVG zuständig war, weil dieser Bescheid im Berufungswege vollinhaltlich bestätigt wurde. Es wäre nur die Umlegungsoberbehörde zur Erlassung eines Abänderungsbescheids nach §68 Abs2 AVG zuständig gewesen. Nichtsdestotrotz erwuchs der Abänderungsbescheid vom 20.12.2011 in Rechtskraft und entfaltet auch insofern normative Wirkung, als er den Gegenstand der erhobenen Beschwerde vom 27.12.2011 abändert. Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Umlegungsoberbehörde vom 08.11.2011 in der Fassung des Abänderungsbescheids vom 20.12.2011.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baulandumlegung, Raumordnung, Kostentragung, Behördenzuständigkeit, Abänderung und Behebung von amtswegen, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B1512.2011Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014