RS Vwgh 2005/4/6 2004/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0111 E 16. Oktober 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 80 Abs. 1 LDG 1984 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (Hinweis E 18. 01. 1990, 89/09/0107, E 25. 04. 1990, 89/09/0163, und E 10. 03. 1999, 97/09/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090009.X04

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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