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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Abweisung des - zulässigen - Individualantrags auf Aufhebung eines Wiener Plandokuments hinsichtlich der Festsetzung der Bauklasse I für ein Grundstück in Unter St. VeitRechtssatz
Zulässigkeit des Individualantrags.
Der Antragsteller hat schon im Jahr 1996 im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des PD 6944 um eine Erhöhung der Bauklasse angesucht und in diesem Zusammenhang einen Vorentwurf eines Wohnhauses der verordnungserlassenden Behörde übermittelt. Er hat damit konkrete Bauabsichten kundgetan.
Dem PD 6944 ist zu entnehmen, dass für die zwei an das Grundstück des Antragstellers nördlich anschließenden Grundstücke (Wenzgasse 17 und 17a) sowie für die schräg gegenüberliegenden Grundstücke Wenzgasse 14-18 ebenfalls die Bauklasse I und eine ähnlich hohe Beschränkung der bebaubaren Fläche festgelegt sind. In Anbetracht dieser Situation - insoweit sind die Entscheidungsgrundlagen bereits aus dem PD 6944 selbst erkennbar - konnte der Verordnungsgeber für das Grundstück des Antragstellers sowohl die Bauklasse I als auch die Bauklasse II festlegen.Dem PD 6944 ist zu entnehmen, dass für die zwei an das Grundstück des Antragstellers nördlich anschließenden Grundstücke (Wenzgasse 17 und 17a) sowie für die schräg gegenüberliegenden Grundstücke Wenzgasse 14-18 ebenfalls die Bauklasse römisch eins und eine ähnlich hohe Beschränkung der bebaubaren Fläche festgelegt sind. In Anbetracht dieser Situation - insoweit sind die Entscheidungsgrundlagen bereits aus dem PD 6944 selbst erkennbar - konnte der Verordnungsgeber für das Grundstück des Antragstellers sowohl die Bauklasse römisch eins als auch die Bauklasse römisch zwei festlegen.
In dem Bericht des Magistrats der Stadt Wien wurde im Zusammenhang mit dem Grundstück Wenzgasse 18 festgestellt, dass "in der Wenzgasse auf Grund der Nähe zu dem architektonisch bedeutenden Bauwerk von Arch Frank und Arch Wlach die Errichtung maßstabsfremder Gebäude zu unterbinden" sei.
Dem Verordnungsgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er dem öffentlichen Interesse des Ortsbildschutzes iSd §1 Abs2 Z14 Wr BauO 1930 im Zusammenhang mit einem architektonisch historisch wertvollen Gebäude mehr Gewicht beigemessen hat als dem Umstand, dass das Grundstück des Antragstellers zum Teil von Grundstücken mit höherer Bauklasse umgeben ist und an sich auch eine höhere bauliche Ausnützbarkeit erlauben würde.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V39.2012Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014