TE Vfgh Beschluss 2014/2/24 B134/2014

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Veröffentlicht am 24.02.2014
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Wr BauO 1930 §71b
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Miteigentümers einer Liegenschaft gegen einen - den erstinstanzlichen Bescheid betreffend eine Sonderbaubewilligung aufhebenden - Berufungsbescheid mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer ist einer von vier Miteigentümern einer im Gemeindegebiet von Wien gelegenen Liegenschaft. Auf der Liegenschaft befinden sich behördlich nicht bewilligte Bauwerke (ein Kleinhaus und zwei Nebengebäude).

1.2. Am 21. März 2012 stellten zwei Miteigentümer an den Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Sonderbaubewilligung nach §71b Bauordnung für Wien (im Folgenden: WBO). Urkunden, aus denen die Zustimmung der beiden anderen Miteigentümer hervorgeht, wurden nicht vorgelegt. Insbesondere der Beschwerdeführer stimmte im Ermittlungsverfahren der Sonderbaubewilligung ausdrücklich nicht zu.

1.3. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 versagte der gemäß §71b Abs5 WBO zuständige Bauausschuss der Bezirksvertretung als Baubehörde erster Instanz die Sonderbaubewilligung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die auf der Liegenschaft errichteten Gebäude zum überwiegenden Teil nach dem 1. Mai 1997 errichtet worden wären und daher §71b WBO auf Grund seines eingeschränkten zeitlichen Anwendungsbereiches nicht zur Anwendung kommen könne. Zur nicht vorhandenen Zustimmung des Beschwerdeführers äußerte sich die Behörde nicht.

1.4. Der auf Grund der Berufung der beiden Bauwerber ergangene Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 11. Dezember 2013 sprach aus, dass der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wird. Die Berufungsbehörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde mangelhaft seien. Auch die Berufungsbehörde äußerte sich nicht über die fehlende Zustimmung des Beschwerdeführers.

2. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 11. Dezember 2013 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Der Beschwerdeführer habe zum gegenständlichen Bauverfahren nie seine Zustimmung gegeben. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde ignoriert worden. Dadurch sei der Beschwerdeführer nicht nur anders behandelt worden als seine Miteigentümer, sondern die belangte Behörde habe auch Willkür geübt. Sie habe die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt grob verkannt und durch das Übergehen der Stellungnahme Verfahrensvorschriften willkürlich verletzt. Da die belangte Behörde einen Bescheid erlassen habe, der in denkunmöglicher Gesetzesanwendung ergangen sei, sei auch der Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht gerechtfertigt. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Meinung des Beschwerdeführers nicht teilen sollte, wonach §71b WBO – genauso wie seine Schwesterbestimmung §71a WBO – die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer vorsehe, werde die Verfassungswidrigkeit des §71b WBO geltend gemacht.

3. Die Beschwerde ist unzulässig.

3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 5038/1965, 5712/1968) begründet eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 5038 aus 1965,, 5712 aus 1968,) begründet eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist.

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den erstinstanzliche Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Verletzung der Berufungswerber im Recht auf Parteiengehör und mit der Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellung. Eine Sonderbaubewilligung gemäß §71b WBO wurde damit den beiden Bau- und Berufungswerbern nicht erteilt.

3.3. Die belangte Behörde hat sich in dem angefochtenen Bescheid mit den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Nur dann aber, wenn die Berufungsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hätte als der nunmehrige Beschwerdeführer (vgl. VwGH 1.7.1980, 3341/79; 1.10.1985, 83/05/0006) oder die Berufungsbehörde den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers nur teilweise Rechnung getragen, die übrigen Einwendungen jedoch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich als unzutreffend verworfen hätte (vgl. VfSlg 9397/1982), wäre der nunmehrige Beschwerdeführer berechtigt, den Berufungsbescheid wegen einer allfälligen Bindungswirkung anzufechten, obwohl mit diesem den mitbeteiligten Parteien und Berufungswerbern keine Baubewilligung erteilt wurde. Da mit dem angefochtenen Berufungsbescheid eine Rechtsauffassung weder über die Frage der Zustimmung aller Miteigentümer im Rahmen der Anwendung des §71b WBO noch in Bezug auf die von dem Beschwerdeführer (in eventu) als rechtswidrig erachtete generelle Norm zum Ausdruck gebracht wurde, die die Berufungsbehörde (und letztlich auch den Verfassungsgerichtshof) im zweiten Rechtsgang binden würde, greift der den erstinstanzlichen Bescheid aufhebende Berufungsbescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein (ähnlich VfSlg 14.954/1997).3.3. Die belangte Behörde hat sich in dem angefochtenen Bescheid mit den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Nur dann aber, wenn die Berufungsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hätte als der nunmehrige Beschwerdeführer vergleiche VwGH 1.7.1980, 3341/79; 1.10.1985, 83/05/0006) oder die Berufungsbehörde den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers nur teilweise Rechnung getragen, die übrigen Einwendungen jedoch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich als unzutreffend verworfen hätte vergleiche VfSlg 9397 aus 1982,), wäre der nunmehrige Beschwerdeführer berechtigt, den Berufungsbescheid wegen einer allfälligen Bindungswirkung anzufechten, obwohl mit diesem den mitbeteiligten Parteien und Berufungswerbern keine Baubewilligung erteilt wurde. Da mit dem angefochtenen Berufungsbescheid eine Rechtsauffassung weder über die Frage der Zustimmung aller Miteigentümer im Rahmen der Anwendung des §71b WBO noch in Bezug auf die von dem Beschwerdeführer (in eventu) als rechtswidrig erachtete generelle Norm zum Ausdruck gebracht wurde, die die Berufungsbehörde (und letztlich auch den Verfassungsgerichtshof) im zweiten Rechtsgang binden würde, greift der den erstinstanzlichen Bescheid aufhebende Berufungsbescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein (ähnlich VfSlg 14.954 aus 1997,).

3.4. Die Beschwerde ist daher mangels der Legitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Baurecht, Baubewilligung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B134.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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