TE Vfgh Beschluss 2014/2/24 B123/2014

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Veröffentlicht am 24.02.2014
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof gab mit Beschluss vom 12. März 2013 zu B186/2013-2 dem Verfahrenshilfeantrag des Einschreiters zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 14. November 2012, Z Präs-045057/2012/0002, statt. Mit Bescheid des Ausschusses der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 15. März 2013 wurde ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt, dem dieser Bescheid gemeinsam mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde einzubringen, vom Verfassungsgerichtshof zugestellt wurde. Auf Ersuchen des bestellten Verfahrenshelfers wurde auf Grund einer Interessenkollision mit Bescheid des Ausschusses der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 26. März 2013 eine Umbestellung vorgenommen und ein anderer Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt. Der letztgenannte Bescheid wurde ihm durch den Verfassungsgerichtshof am 8. April 2013 zugestellt, gemeinsam mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde einzubringen. Diese Frist verstrich ungenützt.

2. In der Folge richtete der Einschreiter mehrere Schreiben an den Verfassungsgerichtshof, in denen er vor allem "um die Ernennung eines anderen, 'aktiven' Rechtsanwaltes" für sein zu B186/2013 beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Verfahren bzw. um die Weiterleitung des vom Verfassungsgerichtshof erteilten Auftrags, ihm einen Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen, "an eine andere neutrale Instanz" als die Rechtsanwaltskammer ersuchte.

3. Mit dem am 22. November 2013 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Einschreiter nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

4. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO anzuwenden. §149 Abs1 ZPO sieht vor, dass zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist.

Der Einschreiter hat es jedoch verabsäumt, gleichzeitig mit seinem Schriftsatz auch die versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) nachzuholen.

Der Antrag ist daher, ohne dass der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen der sonstigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen hatte, zurückzuweisen (vgl. VfSlg 13.265/1992, 17.667/2005).Der Antrag ist daher, ohne dass der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen der sonstigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen hatte, zurückzuweisen vergleiche VfSlg 13.265 aus 1992,, 17.667 aus 2005,).

Dieser Beschluss konnte gemäß §33 zweiter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Es ist anzumerken, dass selbst wenn man von der Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausginge, für den Einschreiter nichts gewonnen wäre, weil ein mögliches Verschulden seines Rechtsvertreters hinsichtlich der Nichteinbringung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gemäß §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG dem Verschulden der Partei selbst an der versäumten Prozesshandlung gleichzuhalten ist (vgl. zB VfSlg 18.670/2009, 19.252/2010).Es ist anzumerken, dass selbst wenn man von der Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausginge, für den Einschreiter nichts gewonnen wäre, weil ein mögliches Verschulden seines Rechtsvertreters hinsichtlich der Nichteinbringung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gemäß §39 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG dem Verschulden der Partei selbst an der versäumten Prozesshandlung gleichzuhalten ist vergleiche zB VfSlg 18.670 aus 2009,, 19.252 aus 2010,).

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B123.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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