RS Vfgh 2014/2/26 U489/2013, U1286/2013

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §5, §10, §66
AVG §63 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung der Beschwerde beim Asylgerichtshof wegen Rechtsmittelverzichts infolge Unterlassung der Prüfung einer entsprechenden Rechtsberatung durch den gesetzlich vorgesehenen Rechtsberater

Rechtssatz

An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können.

Die - wie immer geartete - "Rückkehrvorbereitung" durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem AsylGH zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an den AsylGH erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts zählt jedenfalls dazu.

Der AsylGH hätte also prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht nach entsprechender Beratung durch den gem §66 AsylG 2005 bestellten Rechtsberater abgegeben hat. Indem der AsylGH jegliche Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt unterlassen hat, hat er Willkür geübt.

(Ebenso U1286/2013, E v 12.03.2014).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U489.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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