RS Vfgh 2014/6/6 U2563/2013 ua

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §9
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des subsidiären Schutzes und Ausweisung einer Familie in die Russische Föderation infolge eines in sich widersprüchlichen Spruches der angefochtenen Entscheidungen des AsylGH

Rechtssatz

Kein Abspruch des AsylGH über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes (Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten), zugleich Bestätigung der Entziehung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.) und der ausgesprochenen Ausweisung (Spruchpunkt III.); im darauffolgenden Satz des Spruches jedoch Behebung des Spruchpunktes III. und Zurückverweisung an das Bundesasylamt.Kein Abspruch des AsylGH über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes (Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten), zugleich Bestätigung der Entziehung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.) und der ausgesprochenen Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.); im darauffolgenden Satz des Spruches jedoch Behebung des Spruchpunktes römisch drei. und Zurückverweisung an das Bundesasylamt.

Der jeweilige Spruch ist in sich auf eine Weise widersprüchlich, dass es dem VfGH nicht möglich ist, den normativen Inhalt des Spruchs zu ermitteln und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung iSd Art144 B-VG vorzunehmen.

Angesichts dieses Spruches kann auch aus der jeweiligen Begründung nichts gewonnen werden, weil der Spruch nicht bloß undeutlich, sondern in sich widersprüchlich ist. Es ist für die Parteien nicht hinnehmbar, vom AsylGH in dieser Weise einer bedeutenden Rechtsunsicherheit hinsichtlich des "eigentlich gemeinten" Entscheidungsinhaltes ausgesetzt und insoweit der Deutungshoheit unterschiedlicher Behörden mit potentiell unterschiedlichem Ergebnis ausgeliefert zu sein. Schon aus diesem Grund sind alle angefochtenen Entscheidungen mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

  • U2563/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.06.2014 U2563/2013 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Bescheid Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2563.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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