Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des subsidiären Schutzes und Ausweisung einer Familie in die Russische Föderation infolge eines in sich widersprüchlichen Spruches der angefochtenen Entscheidungen des AsylGHRechtssatz
Kein Abspruch des AsylGH über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes (Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten), zugleich Bestätigung der Entziehung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.) und der ausgesprochenen Ausweisung (Spruchpunkt III.); im darauffolgenden Satz des Spruches jedoch Behebung des Spruchpunktes III. und Zurückverweisung an das Bundesasylamt.Kein Abspruch des AsylGH über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes (Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten), zugleich Bestätigung der Entziehung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.) und der ausgesprochenen Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.); im darauffolgenden Satz des Spruches jedoch Behebung des Spruchpunktes römisch drei. und Zurückverweisung an das Bundesasylamt.
Der jeweilige Spruch ist in sich auf eine Weise widersprüchlich, dass es dem VfGH nicht möglich ist, den normativen Inhalt des Spruchs zu ermitteln und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung iSd Art144 B-VG vorzunehmen.
Angesichts dieses Spruches kann auch aus der jeweiligen Begründung nichts gewonnen werden, weil der Spruch nicht bloß undeutlich, sondern in sich widersprüchlich ist. Es ist für die Parteien nicht hinnehmbar, vom AsylGH in dieser Weise einer bedeutenden Rechtsunsicherheit hinsichtlich des "eigentlich gemeinten" Entscheidungsinhaltes ausgesetzt und insoweit der Deutungshoheit unterschiedlicher Behörden mit potentiell unterschiedlichem Ergebnis ausgeliefert zu sein. Schon aus diesem Grund sind alle angefochtenen Entscheidungen mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Bescheid SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U2563.2013Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014