TE Vfgh Erkenntnis 2014/6/6 U2563/2013 ua

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §9
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des subsidiären Schutzes und Ausweisung einer Familie in die Russische Föderation infolge eines in sich widersprüchlichen Spruches der angefochtenen Entscheidungen des AsylGH

Spruch

I.              Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.römisch eins. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.

Die Entscheidungen werden aufgehoben.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.120,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.120,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die erste Beschwerdeführerin reiste am 21. September 2008 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 3. November 2009 wies der Bundesasylamt den Antrag hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten ab, erkannte ihr jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine bis 3. November 2010 befristete Aufenthaltsgenehmigung. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen konnte, ihre Rückkehr in die Russische Föderation aber auf Grund ihrer Erkrankung an extrem arzneimittelresistenter Tuberkulose (XDR-Tb) nicht mit Art3 EMRK vereinbar wäre.

2. Am 14. November 2010 reiste der Ehegatte (Zweitbeschwerdeführer) mit den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern (dritt- bis sechstbeschwerdeführende Parteien) nach Österreich ein. Noch am selben Tag stellten alle einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamts wurde auch ihnen (im Familienverfahren) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis 3. November 2010 befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 17. November 2010 bzw. 28. Oktober 2011 wurden die Aufenthaltsgenehmigungen aller beschwerdeführenden Parteien zweimal, zuletzt bis 3. November 2012 verlängert.

3. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 beantragten die beschwerdeführenden Parteien erneut eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung. Mit Bescheiden vom 10. September 2013 erkannte das Bundesasylamt im Spruchpunkt I. jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog mit Spruchpunkt II. die befristete Aufenthaltsberechtigung und sprach mit Spruchpunkt III. die Ausweisung in die Russische Föderation aus. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Asylgerichtshof (AsylGH).3. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 beantragten die beschwerdeführenden Parteien erneut eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung. Mit Bescheiden vom 10. September 2013 erkannte das Bundesasylamt im Spruchpunkt römisch eins. jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog mit Spruchpunkt römisch zwei. die befristete Aufenthaltsberechtigung und sprach mit Spruchpunkt römisch drei. die Ausweisung in die Russische Föderation aus. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Asylgerichtshof (AsylGH).

4. Mit Entscheidungen vom 17. Oktober 2013 wies der AsylGH jeweils die Beschwerde "hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet" ab und sprach zugleich aus, dass "Spruchpunkt III […] gem. §66 Abs2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen" wird.4. Mit Entscheidungen vom 17. Oktober 2013 wies der AsylGH jeweils die Beschwerde "hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet" ab und sprach zugleich aus, dass "Spruchpunkt römisch drei […] gem. §66 Abs2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen" wird.

5. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und dem Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art3 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.5. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und dem Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art3 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

6. Das Bundesverwaltungsgericht legte, nachdem es gemäß Art151 Abs51 Z9 B-VG mit Ablauf des 31. Dezember 2013 im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof an die Stelle des Asylgerichthofes getreten war, die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah von der Erstattung von Gegenschriften ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die – zulässigen – Beschwerden sind begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

2.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).2.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

2.2. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).2.2. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

3. Ein solcher Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen:

3.1. In allen angefochtenen Entscheidungen weist der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet ab. Zugleich wird aber der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.3.1. In allen angefochtenen Entscheidungen weist der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet ab. Zugleich wird aber der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3.2. Damit wird über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes, also über die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, nicht abgesprochen, zugleich wird aber die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.) bestätigt. Die in den Bescheiden ausgesprochene Ausweisung (Spruchpunkt III.) wird jeweils zuerst bestätigt, um im darauffolgenden Satz des Spruches behoben und an das Bundesasylamt zurückverwiesen zu werden. Dieser Spruch findet sich gleichlautend bei allen sechs angefochtenen Entscheidungen.3.2. Damit wird über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes, also über die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, nicht abgesprochen, zugleich wird aber die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.) bestätigt. Die in den Bescheiden ausgesprochene Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) wird jeweils zuerst bestätigt, um im darauffolgenden Satz des Spruches behoben und an das Bundesasylamt zurückverwiesen zu werden. Dieser Spruch findet sich gleichlautend bei allen sechs angefochtenen Entscheidungen.

3.3. Der jeweilige Spruch ist in sich auf eine Weise widersprüchlich (Entziehung der Aufenthaltsberechtigung ohne vorherige Aberkennung des subsidiären Schutzes; Ausweisung bei gleichzeitiger Zurückverweisung hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung an das Bundesasylamt), dass es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich ist, den normativen Inhalt des Spruchs zu ermitteln und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Sinne des Art144 B-VG vorzunehmen.

3.4. Auch der Asylgerichtshof selbst deutet im Übrigen den Spruch in einigen dieser Bescheide unterschiedlich: so heißt es einmal: "Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden gegen die den Ehegatten und die vier Kinder betreffenden Bescheide in allen Spruchpunkten abgewiesen" (Seite 53 der Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin), ein anderes Mal: "Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde Spruchpunkt III. des die älteste Tochter betreffenden Bescheides gemäß §66 Abs2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen" (Seite 59 der Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin).3.4. Auch der Asylgerichtshof selbst deutet im Übrigen den Spruch in einigen dieser Bescheide unterschiedlich: so heißt es einmal: "Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden gegen die den Ehegatten und die vier Kinder betreffenden Bescheide in allen Spruchpunkten abgewiesen" (Seite 53 der Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin), ein anderes Mal: "Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde Spruchpunkt römisch drei. des die älteste Tochter betreffenden Bescheides gemäß §66 Abs2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen" (Seite 59 der Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin).

3.5. Angesichts dieses Spruches kann auch aus der jeweiligen Begründung nichts gewonnen werden, weil der Spruch nicht bloß undeutlich, sondern in sich widersprüchlich ist. Es ist für die Parteien nicht hinnehmbar, vom Asylgerichtshof in dieser Weise einer bedeutenden Rechtsunsicherheit hinsichtlich des "eigentlich gemeinten" Entscheidungsinhaltes ausgesetzt und insoweit der Deutungshoheit unterschiedlicher Behörden mit potentiell unterschiedlichem Ergebnis ausgeliefert zu sein. Schon aus diesem Grund sind alle angefochtenen Entscheidungen mit Willkür belastet.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch die angefochtenen Entscheidungen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Da im Ergebnis nicht erkennbar ist, wie die Entscheidung des Asylgerichtshofes lautet, ist auch eine Trennung der einzelnen (sich widersprechenden) Spruchpunkte nicht möglich, ohne ein Ergebnis vorwegzunehmen. Die angefochtenen Entscheidungen sind daher, obwohl sie nur zum Teil angefochten wurden, zur Gänze aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG und den von den beschwerdeführenden Parteien verzeichneten Kosten. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 600,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von je € 520,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Bescheid Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2563.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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