RS Vwgh 2005/4/6 2004/04/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/06 Konsumentenschutz
50/01 Gewerbeordnung
59/04 EU - EWR

Norm

31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z4;
31990L0314 Pauschalreisen-RL Art8;
EURallg;
EWR-Abk Anh19;
GewO 1994 §166 Abs1 Z4;
GewO 1994 §166 Abs1 Z5;
KSchG 1979 §31b;
RSV 1999 §2 Z1;
RSV 1999 §2 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Pauschalreise-RL 90/314/EWG zielt in erster Linie auf den Schutz der Verbraucher ab, was sich auch daraus ergibt, dass sie im EWR-Abkommen im Anhang XIX mit dem Titel "Verbraucherschutz" aufgezählt ist und dass sie in ihrem Artikel 8 weiter gehende (strengere) Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucher zulässt. Die Pauschalreise-RL verwendet den Begriff "Verbraucher", sie definiert ihn jedoch ganz allgemein als den Reiseteilnehmer und stellt nicht darauf ab, ob dieser privat oder in unternehmerischer Absicht bucht. Unter die Pauschalreise-RL können daher auch Verträge fallen, die im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit, etwa als Geschäftsreise, gebucht werden. Diesem weiten persönlichen Anwendungsbereich entsprechend hat der österreichische Gesetzgeber statt des Richtlinienausdrucks "Verbraucher" den Begriff "Reisender" gewählt (Hinweis zur Umsetzung der Pauschalreise-RL im (3. Hauptstück des nicht nur Verbraucherverträge regelnden) Konsumentenschutzgesetz auf Apathy in Schwimann (Hrsg.), Praxiskommentar ABGB2 VI, KSchG § 31b, Rz. 2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II, 252; M. Karollus, JBl 2002, 566 (571); vgl. auch die EB zur RV zum KSchG, 809 BlgNR, 18. GP, 7).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X01

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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