RS Vfgh 2014/9/18 U73/2014

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §6 Abs1
Flüchtlingskonvention Genfer, BGBl 55/1955 Art1 Abschnitt D
Statusrichtlinie 2004/83/EG Art2, Art12 Abs1
VfGG §87 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 87 heute
  2. VfGG § 87 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 87 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 87 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 87 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Neuerliche Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Ersatzentscheidung des Asylgerichtshofes infolge Verkennung der auf die Judikatur des EuGH gestützten Rechtsanschauung des VfGH betreffend den "ipso facto"-Schutz eines staatenlosen Palästinensers infolge Wegfalls des Beistands der UNRWA

Rechtssatz

Der AsylGH ist der im E v 29.06.2013, U706/2012, (VfSlg 19777/2013) geäußerten, auf die Judikatur des EuGH gestützten Rechtsanschauung des VfGH nur insoweit gefolgt, als er in seiner Ersatzentscheidung die Vorlage der Registrierungskarte der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) durch den Beschwerdeführer als Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA ausreichen ließ.Der AsylGH ist der im E v 29.06.2013, U706/2012, (VfSlg 19777 aus 2013,) geäußerten, auf die Judikatur des EuGH gestützten Rechtsanschauung des VfGH nur insoweit gefolgt, als er in seiner Ersatzentscheidung die Vorlage der Registrierungskarte der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) durch den Beschwerdeführer als Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA ausreichen ließ.

Indem der AsylGH seiner Ersatzentscheidung keine über die bereits im ersten Verfahrensgang zur Beantwortung der Frage des Vorliegens eines Asylgrundes nach §3 AsylG 2005 gewürdigten Ermittlungen hinausgehenden Ermittlungen zur Frage des Wegfalles des Schutzes des Beschwerdeführers durch UNRWA zugrunde legt, verkennt er jedoch die vom VfGH im E v 29.06.2013, U706/2012, Rz 17, in Anlehnung an den EuGH in der Rechtssache El Kott ausdrücklich zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung, wonach es bei der Beurteilung des Wegfalles des Schutzes der UNRWA gerade nicht ausschließlich auf das Vorliegen einer individuellen Verfolgung iSd Art1 Abschnitt A der GFK ankommt. Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art12 Abs1 lita zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache El Kott vielmehr dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. In dieser Unterscheidung von individuellen Verfolgungsgründen iSv Art1 Abschnitt A GFK liegt geradezu das Wesen des "ipso facto"-Schutzes nach Art1 Abschnitt D GFK bzw Art12 Abs1 lita Status-RL.

Weiters unterlässt es der AsylGH in der Begründung der angefochtenen Ersatzentscheidung darzutun, wie die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in das Einsatzgebiet der UNRWA vor dem Hintergrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu begründen ist.

Auch hat es der AsylGH unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob in Bezug auf den konkreten Fall ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zur weiteren Klärung insbesondere der Abgrenzung der Gründe für das Eintreten des "ipso facto"-Schutzes nach Art12 Abs1 lita Satz 2 Status-RL bzw Art1 Abschnitt D GFK von einerseits asylrelevanten Fluchtgründen iSv Art1 Abschnitt A GFK und andererseits den Gründen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes einzuleiten wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, EU-Recht Richtlinie, Ersatzentscheidung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U73.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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