TE Vfgh Beschluss 2014/9/19 V47/2013

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Veröffentlicht am 19.09.2014
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
VfGG §57 Abs1
Krnt StraßenG 1991 §1, §3
EinreihungsV des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom 20.12.2010
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Einreihungsverordnung zur Gänze mangels Eingriffs aller Bestimmungen der Verordnung in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt, Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren

1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Parzelle 10/1 der Gemeinde St. Margareten im Rosental. Über dieses Grundstück bzw. die Hofeinfahrt der Antragstellerin führt ein Teil der straßenbaulichen Anlage "Moniweg".

2. Am 20. Dezember 2010 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde St. Margareten im Rosental auf Grund der §§3 Abs1 Z4 und 5, 3a, 19 Abs1 und 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, LGBl 72/1991 idF LGBl 7/2010, eine Verordnung folgenden Wortlauts:2. Am 20. Dezember 2010 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde St. Margareten im Rosental auf Grund der §§3 Abs1 Z4 und 5, 3a, 19 Abs1 und 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, Landesgesetzblatt 72 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, eine Verordnung folgenden Wortlauts:

"§1

Gemeindestraßen

Nachfolgende Straßen- und Weganlagen im Gemeindegebiet von St. Margareten im Rosental werden zu Gemeindestraßen erklärt:

 

 

 

 

Zahl

Name

Beginn

Ende

0002

Dobrowa-Dullach-Rottenstein-Straße

B85 Rosental Straße

Gemeindegrenze Ebenthal; ÖDK-Werksbrücke

§2

Verbindungsstraßen

Nachfolgende Straßen- und Weganlagen im Gemeindegebiet von St. Margareten im Rosental werden zu Verbindungsstraßen erklärt:

 

 

 

 

Zahl

Name

Beginn

Ende

0041

Dullacherweg

Dubrowa-Dullach-Rottenstein-Straße

vlg. Bauch, Parz. 57 bzw. bei Parz. .18, KG Gotschuchen

0038

Gotschuchenweg

B85 Rosental Straße

Dobrowa-Dullach-Rottenstein-Straße

0019

Hafnerweg

B85 Rosental Straße

Parz. 806/11, KG Niederdörfl

0012

Helmweg

B85 Rosental Straße

vlg. Storounig, Parz. 783/2, KG Niederdörfl

0029

Hoschnerweg

Unterer Trieblacherweg

vlg. Hoschner, Parz. 907, KG St. Margareten

0040

Humerweg

Gotschuchenweg

vlg. Humer, Parz. 256/2, KG Gotschuchen

0042

Huschweg

B85 Rosental Straße

vlg. Husch, Parz. 92, KG Gotschuchen

0022

Jagerweg

B85 Rosental Straße

vlg. Jager, Parz. 830/2, KG Niederdörfl

0046

Kläranlagenweg

Dobrowa-Dullach-Rottenstein-Straße

ARA Gotschuchen, Parz. 1/19, KG Gotschuchen

0016

Knausweg

B85 Rosental Straße

Parz. 752/6, KG Niederdörfl

0026

Kowatschweg

Oberer Trieblacherweg

vlg. Kowatsch, Parz. .18/1, KG Niederdörfl

0034

Krischnigweg

B85 Rosental Straße

Schulweg

0013

Kutschnigweg

B85 Rosental Straße

vgl. Hribernigvergleiche Hribernig

0028

Ledrerweg

Oberer Trieblacherweg; Plahsnigweg

Unterer Trieblacherweg

0037

Moniweg

Sabosacherweg

vlg. Zavoznik, Parz. .6, KG St. Margareten

0014

Naguweg

B85 Rosental Straße

Bei Parz. 934, KG Niederdörfl

0020

Niederdörflweg

B85 Rosental Straße

vlg. Obat, Parz. 169/2, KG Niederdörfl bzw. vor vlg. Kernitschnig

0011

Oberdörflweg

B85 Rosental Straße

Parz. 598/3, KG: Niederdörfl

0043

Oberer Gotschuchenweg

B85 Rosental Straße

Parz. 388/7, KG Gotschuchen; Hintergupfer Genossenschaftsweg

0025

Oberer Trieblacherweg

B85 Rosental Straße

vlg. Jancic, Parz. .59, KG St.Margareten

0030

Paulinweg

Schulweg; Pfarrhof St.Margareten

vlg. Paulin, bei Parz. 582/1. KG Gotschuchen

0008

Pelkweg

Schauerweg

vlg. Vouk

0039

Petritzweg

Gotschuchenweg; Parz. 405/3, KG Gotschuchen

Gotschuchenweg; Parz. 218/10, KG Gotschuchen

0027

Plahsnigweg

Oberer Trieblacherweg

Parz. .145, KG Niederdörfl

0009

Poberinweg

B85 Rosental Straße

Dobrowa-Dullach-Rottenstein-Straße

0036

Sabosacherweg

B85 Rosental Straße

Parz. 42/1, KG St.Margareten

0003

Schauerweg

B85 Rosental Straße

Pelkweg

0032

Schulweg

B85 Rosental Straße

Sabosacherweg, Volksschule St. Margareten

0018

Schuschnigweg

Schusterweg

vlg. Schuschnig, Parz. .14/1, KG Niederdörfl

0017

Schusterweg

B85 Rosental Straße

Parz. 665/3, KG Niederdörfl

0007

Seelerweg

B85 Rosental Straße

vlg. Tontsch

0023

Tautscherweg

B85 Rosental Straße

vlg. Tautscher, Parz. 734, KG St.Margareten

0006

Tinaweg

B85 Rosental Straße

Parz. 377, KG St.Margareten

0024

Tropperweg

B85 Rosental Straße

Parz. 737/4, KG St.Margareten

0031

Tscheberweg

Schulweg; Paulinweg; Höhe Pfarrhof St. Margareten

vlg. Pulpach; Sabosacherweg

0021

Unterer Gupferweg

B85 Rosental Straße

Parz. 151/6, KG Niederdörfl

0001

Unterer Trieblacherweg

B85 Rosental Straße

Dobrowa-Dullach-Rottenstein-Straße

0035

Wählamtweg

Sabosacherweg

Parz. 215/4, KG St.Margareten

0010

Werdnigweg

Schauerweg

vlg. Werdnig, Parz. 69/1, KG. Niederdörfl

0015

Wolteweg

B85 Rosental Straße

Parz. 658/1, KG Niederdörfl

§3

Planliche Darstellung

(1) Die planliche Darstellung der in den §§1 und 2 zu Gemeinde- und Verbindungsstraßen erklärten öffentlichen Straßen wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und wird in der Anlage als integrierender Bestandteil dieser Verordnung in digitaler Form beigeschlossen.

(2) Die gemäß §15 Abs3 Kärntner Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2008, geforderte Auflage der Anlage zur öffentlichen Einsicht erfolgt in der Weise, dass sie im Internet im KAGIS einsehbar ist.(2) Die gemäß §15 Abs3 Kärntner Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2008,, geforderte Auflage der Anlage zur öffentlichen Einsicht erfolgt in der Weise, dass sie im Internet im KAGIS einsehbar ist.

§4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes St. Margareten im Rosental in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental, mit welchen die Kategorisierung von Verkehrsflächen festgelegt wurden, außer Kraft.

[…]

Anlage

(zu §3)"

3. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der angefochtenen Verordnung "zur Gänze" und bringt im Wesentlichen begründend vor:

Der Antrag sei zulässig, weil der in der angefochtenen Verordnung genannte "Moniweg" zur Verbindungsstraße erklärt werde und dieser zum Teil im Eigentum der Antragstellerin stehe. Da der Antragstellerin durch die angefochtene Verordnung eine Rechtspflicht auferlegt werde, betreffe sie diese unmittelbar in ihrer Rechtssphäre. Ein anderer zumutbarer Weg stehe ihr nicht zur Verfügung.

Die angefochtene Verordnung sei gesetzwidrig, weil der im Eigentum der Antragstellerin stehende Straßenteil nicht von jedermann benutzt werde und somit kein Gemeingebrauch bestehe. Dies sei von der Gemeinde nicht überprüft worden.

4. Der Gemeinderat der Gemeinde St. Margareten im Rosental tritt den Ausführungen der Antragstellerin entgegen und begehrt, deren Antrag zurückzuweisen und die angefochtene Verordnung nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

5. Die Kärntner Landesregierung tritt ebenfalls den Ausführungen der Antragstellerin entgegen und begehrt, deren Antrag zurück- bzw. alternativ abzuweisen und die angefochtene Verordnung nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, LGBl 72/1991 idF LGBl 85/2013, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, Landesgesetzblatt 72 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, lauten:

"§2

Öffentlichkeit der Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne des §1 Abs1 sind alle dem Verkehre von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder

a) dem allgemeinen Verkehre nach den Bestimmungen des §3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder

b) in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung):

1. sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen;

2. die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen;

3. der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein;

4. sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen.

(2) Allgemeiner Verkehr ist die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die Art der Benützung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw) ergibt sich aus der Widmung. Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden.

[…]

§3

Einteilung der öffentlichen Straßen

(Straßengruppen und deren Reihung)

(1) Öffentliche Straßen im Sinne des §2 Abs1 lita sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:

[…]

5. Verbindungsstraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für

a) den lokalen Verkehr innerhalb von Ortschaften und innerhalb von sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen vorwiegend zur Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines beschränkten Kreises von Benützern oder

b) die Herstellung der Verbindungen von Ortschaften und sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen

aa) jeweils untereinander oder

bb) mit Straßen höherer Straßengruppen oder

cc) mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (§7 Abs2 lita Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht,

von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des §3a zu Verbindungsstraßen erklärt werden.

(2) Betreffen Verordnungen nach Abs1 Z4 und 5 in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch besteht, so dürfen diese Verordnungen frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem III. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist vom Gemeinderat in einer Kundmachung festzustellen. Die Beschlußfassung im Sinne des Abs1 Z4 und 5 ist Voraussetzung für die Stellung von Anträgen durch den Gemeinderat nach §11 und im Sinne des III. Teiles dieses Gesetzes."(2) Betreffen Verordnungen nach Abs1 Z4 und 5 in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch besteht, so dürfen diese Verordnungen frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem römisch drei. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist vom Gemeinderat in einer Kundmachung festzustellen. Die Beschlußfassung im Sinne des Abs1 Z4 und 5 ist Voraussetzung für die Stellung von Anträgen durch den Gemeinderat nach §11 und im Sinne des römisch drei. Teiles dieses Gesetzes."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg 8594 aus 1979,, 15.527 aus 1999,, 16.425 aus 2002, und 16.426 aus 2002,).

Die Antragstellerin begehrt ausdrücklich die Aufhebung der angefochtenen Verordnung "zur Gänze", somit nicht nur insoweit, als sie sich auf die über das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück führende Verkehrsfläche bezieht (vgl. VfSlg 11.323/1987). Es ist offenkundig, dass keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnung derart beschaffen sind, dass sie im Sinne des Art139 Abs1 Z3 B-VG und §57 Abs1 letzter Satz VfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreifen können. Dies ergibt sich schon alleine daraus, dass die Antragstellerin nicht vorbringt, Eigentümerin der durch §1 der angefochtenen Verordnung zur Gemeindestraße erklärten Straße bzw. – abgesehen von dem in §2 Zeile 15 der angefochtenen Verordnung genannten "Moniweg" soweit dieser über das Grundstück der Antragstellerin verläuft – der durch §2 der angefochtenen Verordnung zu Verbindungsstraßen erklärten 40 Straßen- und Weganlagen zu sein (vgl. VfSlg 16.967/2003; VfGH 22.9.2003, B1033/03, V89/03; 8.10.2003, V90/03).Die Antragstellerin begehrt ausdrücklich die Aufhebung der angefochtenen Verordnung "zur Gänze", somit nicht nur insoweit, als sie sich auf die über das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück führende Verkehrsfläche bezieht vergleiche VfSlg 11.323 aus 1987,). Es ist offenkundig, dass keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnung derart beschaffen sind, dass sie im Sinne des Art139 Abs1 Z3 B-VG und §57 Abs1 letzter Satz VfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreifen können. Dies ergibt sich schon alleine daraus, dass die Antragstellerin nicht vorbringt, Eigentümerin der durch §1 der angefochtenen Verordnung zur Gemeindestraße erklärten Straße bzw. – abgesehen von dem in §2 Zeile 15 der angefochtenen Verordnung genannten "Moniweg" soweit dieser über das Grundstück der Antragstellerin verläuft – der durch §2 der angefochtenen Verordnung zu Verbindungsstraßen erklärten 40 Straßen- und Weganlagen zu sein vergleiche VfSlg 16.967 aus 2003,; VfGH 22.9.2003, B1033/03, V89/03; 8.10.2003, V90/03).

Der auf die Aufhebung der ganzen Verordnung gerichtete Antrag ist deshalb unzulässig (vgl. VfSlg 12.218/1989, 14.320/1995, 14.321/1995, 16.967/2003, 19.099/2010).Der auf die Aufhebung der ganzen Verordnung gerichtete Antrag ist deshalb unzulässig vergleiche VfSlg 12.218 aus 1989,, 14.320 aus 1995,, 14.321 aus 1995,, 16.967 aus 2003,, 19.099 aus 2010,).

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Einreihungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V47.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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