RS Vfgh 2014/9/19 U1327/2012 ua

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Veröffentlicht am 19.09.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
AsylG 2005 §9, §10

Leitsatz

Verletzung der Erstbeschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des subsidiären Schutzes und Ausweisung in die Russische Föderation (Tschetschenien) mangels Berücksichtigung ihrer psychischen Erkrankung bei Beurteilung des Fluchtvorbringens und wegen Unterlassung von Ermittlungen zur Lage alleinstehender Frauen in Tschetschenien; Verletzung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers im Recht auf Achtung des Familienlebens

Rechtssatz

Der AsylGH hat bei der Beurteilung des Vorbringens die Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin auf deren Fähigkeit, die relevanten Ereignisse schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern, nicht berücksichtigt.

Aus dem medizinischen Gutachten vom 14.06.2011 geht ua hervor, dass die dissoziativen Anfälle der Erstbeschwerdeführerin, "im Zusammenhang mit der unvollständigen Aufarbeitung eines Verkehrsunfalles im Jahr 2006" stehen, bei dem die Erstbeschwerdeführerin "eine Kopfverletzung mit Bewusstlosigkeit" erlitten habe. Vor diesem Hintergrund ist es unschlüssig, wenn der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin zu diesem Verkehrsunfall keine regelmäßig gleichlautenden Angaben machen kann, beweiswürdigend gegen sie verwendet wurde. Wenn die Erstbeschwerdeführerin ferner zu Ereignissen in der Vergangenheit keine widerspruchsfreien Angaben macht, kann daraus ebenso wenig ihre Unglaubwürdigkeit abgeleitet werden, wenn der teilweise oder völlige Verlust der normalen Integration der Erinnerung an die Vergangenheit zum Krankheitsbild gehört.

Vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin und der der Entscheidung des AsylGH zugrunde gelegten Länderberichte, wonach Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck gesetzt würden und Häuser von Familien angeblicher Untergrundkämpfer angezündet würden, die sozial schwächste Gruppe Familien ohne Männer seien, es kaum Schutzmöglichkeiten für Frauen gäbe, die Polizei meist passiv bleibe und die wirtschaftliche Lage alleinstehender Frauen bei einer Rückkehr stark von der Unterstützung ihrer Großfamilien abhänge, hätte der AsylGH ungeachtet der Widersprüche im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin weitergehende Ermittlungen anstellen müssen.

Da zwischen dem Zweitbeschwerdeführer (mj Sohn) und der Erstbeschwerdeführerin (Mutter) ein schützenswertes Familienleben iSd Art8 EMRK vorliegt, wird dieser durch die rechtswidrige Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt.

Entscheidungstexte

  • U1327/2012 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 19.09.2014 U1327/2012 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U1327.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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