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L6500 Jagd, WildNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerden sowie eines Individualantrags auf Aufhebung einer Schadenersatzregelung des Krnt JagdG 2000 für Wild- und Jagdschäden infolge zumutbaren UmwegsRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss des VwGH, mit dem die Revision gegen einen Bescheid des UVS für Kärnten zurückgewiesen wird, mangels Zuständigkeit des VfGH; Zurückweisung der Beschwerde gegen diesen Bescheid selbst als verspätet.
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §75 Krnt JagdG 2000.
Im vorliegenden Fall wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, nach Anrufung der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten bei der Gemeinde Hohenthurn gemäß §77 f Krnt JagdG 2000 und der Abweisung seiner Berufung durch den UVS für Kärnten mit dem angefochtenen Bescheid (fristgerecht) eine Beschwerde an den VfGH zu erheben. Zumutbarer Umweg auch über eine Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht in jedem weiteren Fall.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Jagdrecht, Wildschaden, Jagdschaden, Schadenersatz, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B317.2014Zuletzt aktualisiert am
10.11.2014