RS Vwgh 2005/4/6 2004/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/04/0179 E 26. Juni 2001 RS 1(hier ohne Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Das im § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwer wiegende zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (Hinweis E 27.9.2000, 2000/04/0127) (hier: die innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne begangenen Straftaten und auch die Höhe der über den Beschwerdeführer deshalb verhängten Strafen zeigen, dass es sich dabei sowohl in Ansehung ihrer Art als auch in Ansehung ihrer Anzahl um Verstöße handelt, die jedenfalls insgesamt das Tatbestandselement des "schwer wiegenden Verstoßes" als erfüllt rechtfertigen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040008.X03

Im RIS seit

05.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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