RS Vfgh 2014/11/28 E577/2014

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Veröffentlicht am 28.11.2014
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Index

97/01 Öffentliches Auftragswesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
BundesvergabeG 2006 §312, §318
BVwG-PauschalgebührenV Vergabe, BGBl II 491/2013 §1, §2, §3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung in einem Vergabeverfahren betr einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich sowie auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren; keine Bedenken gegen die Gebührenregelungen im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Rechtssatz

Schon aus der bisherigen Rechtsprechung des VfGH zu Gebührenregelungen im Vergaberechtsschutz ergibt sich, dass eine Differenzierung nach der Art des Vergabeverfahrens und des Auftrages nicht unsachlich ist (vgl VfSlg 17783/2006). Der Auftragswert stellt ein sachliches Kriterium dar, das in Relation zum ökonomischen Nutzen für einen rechtsschutzsuchenden Bieter steht. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er für bestimmte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wie in concreto Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz, besondere Gebührenregelungen vorsieht, die den ökonomischen Interessenlagen bei der Inanpruchnahme von Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Rechnung tragen. Angesichts der Anknüpfung der Pauschalgebühren an die vergaberechtlichen Schwellenwerte und des Regelungsgegenstandes des Vergaberechts hat der VfGH im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles auch keine Bedenken gegen die konkrete Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühren. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber bei der zulässigen Typisierung auch nicht, die Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt in den Blick zu nehmen, was Gebührenregelungen im Zusammenhang mit einer allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit von solchen für spezielle Vergabekontrollbehörden unterscheidet. Dass schließlich §3 BVwG-PauschGebV Vergabe reduzierte Gebührensätze für Nachprüfungsanträge gegen Regelungen in Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder Teilnahmeunterlagen vorsieht, ist schon deswegen sachlich gerechtfertigt, weil damit Unklarheiten in den Grundlagen eines Vergabeverfahrens für alle Bewerber und Bieter in einer frühen Phase des Verfahrens geklärt werden sollen.Schon aus der bisherigen Rechtsprechung des VfGH zu Gebührenregelungen im Vergaberechtsschutz ergibt sich, dass eine Differenzierung nach der Art des Vergabeverfahrens und des Auftrages nicht unsachlich ist vergleiche VfSlg 17783 aus 2006,). Der Auftragswert stellt ein sachliches Kriterium dar, das in Relation zum ökonomischen Nutzen für einen rechtsschutzsuchenden Bieter steht. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er für bestimmte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wie in concreto Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz, besondere Gebührenregelungen vorsieht, die den ökonomischen Interessenlagen bei der Inanpruchnahme von Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Rechnung tragen. Angesichts der Anknüpfung der Pauschalgebühren an die vergaberechtlichen Schwellenwerte und des Regelungsgegenstandes des Vergaberechts hat der VfGH im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles auch keine Bedenken gegen die konkrete Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühren. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber bei der zulässigen Typisierung auch nicht, die Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt in den Blick zu nehmen, was Gebührenregelungen im Zusammenhang mit einer allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit von solchen für spezielle Vergabekontrollbehörden unterscheidet. Dass schließlich §3 BVwG-PauschGebV Vergabe reduzierte Gebührensätze für Nachprüfungsanträge gegen Regelungen in Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder Teilnahmeunterlagen vorsieht, ist schon deswegen sachlich gerechtfertigt, weil damit Unklarheiten in den Grundlagen eines Vergabeverfahrens für alle Bewerber und Bieter in einer frühen Phase des Verfahrens geklärt werden sollen.

Dem Bundesverwaltungsgericht kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Ausschreibungsunterlagen davon ausgeht, dass die Nicht-Zulassung der Beschwerdeführerin zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu Recht erfolgt ist, weil die beschwerdeführende Gesellschaft die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Bonitätsauskunft eines Kreditinstituts nicht rechtzeitig vorgelegt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen, Gebühr, Rechtsschutz, Verwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E577.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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