RS Vfgh 2015/3/3 E1521/2014

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Veröffentlicht am 03.03.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §41a
AuslBG §12a Z3, §20e
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte" für Fachkräfte in Mangelberufen mangels Berücksichtigung betriebsbedingter Lohnschwankungen und infolge Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des geforderten Mindestentgelts

Rechtssatz

Aus §12a Z3 AuslBG geht nicht hervor, dass das "nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt" auf den Bruttomonatslohn abzielen und eine starre Grenze vorgeben würde, sodass monatliche und betriebsbedingte bzw wirtschaftliche Lohnschwankungen nicht berücksichtigt werden können. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich vielmehr lediglich, dass neben der erforderlichen Mindestpunkteanzahl "ein der Ausbildung und jeweiligen Einstufung entsprechendes Entgelt, das vom Arbeitgeber vor der Einstellung zu gewährleisten ist", eine unabdingbare Zulassungsvoraussetzung darstelle (RV 1077 BlgNR 24. GP, 12). Aus den im Erkenntnis wiedergegebenen Teilen des anzuwendenden Kollektivvertrags lässt sich ebenso wenig ein Anhaltspunkt für die Begründung des vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Betrags gewinnen.Aus §12a Z3 AuslBG geht nicht hervor, dass das "nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt" auf den Bruttomonatslohn abzielen und eine starre Grenze vorgeben würde, sodass monatliche und betriebsbedingte bzw wirtschaftliche Lohnschwankungen nicht berücksichtigt werden können. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich vielmehr lediglich, dass neben der erforderlichen Mindestpunkteanzahl "ein der Ausbildung und jeweiligen Einstufung entsprechendes Entgelt, das vom Arbeitgeber vor der Einstellung zu gewährleisten ist", eine unabdingbare Zulassungsvoraussetzung darstelle Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP, 12). Aus den im Erkenntnis wiedergegebenen Teilen des anzuwendenden Kollektivvertrags lässt sich ebenso wenig ein Anhaltspunkt für die Begründung des vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Betrags gewinnen.

Mit seiner Rechtsansicht unterstellt das Bundesverwaltungsgericht den angewendeten gesetzlichen Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt, weil der Beschwerdeführer - will er den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erlangen - in einem Betrieb mit zulässigerweise schwankendem Beschäftigungsausmaß der Arbeitnehmer wie dem, in dem er beschäftigt wird, in kürzeren Arbeitsmonaten mehr Arbeitsleistung erbringen müsste als Arbeitnehmer mit gleicher beruflicher Qualifikation und gleichmäßiger Lohnzahlung. Dies stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber gleich qualifizierten Drittstaatsangehörigen dar, die sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht überdies nicht nur das Vorbringen des Dienstgebers, wonach betriebsbedingte Gründe für die Lohnschwankungen vorlägen, die zu berücksichtigen wären, gänzlich und damit in verfassungsrechtlich relevanter Weise unberücksichtigt gelassen, sondern insoweit auch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in einem entscheidenden Punkt, nämlich ob solche Gründe tatsächlich vorlagen und in welchem Ausmaß betriebsübliche Überzahlungen gewährt wurden, unterlassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Ausländerbeschäftigung, Auslegung verfassungskonforme, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1521.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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