RS Vwgh 2005/4/6 2003/09/0127

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSG 1994 §13 Abs1;
AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 idF 2002/I/126;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der sozialpartnerschaftlich zusammengesetzte Beirat Landesdirektorium ist gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG vor Erlassung eines Berufungsbescheides durch die Landesgeschäftsstelle jedenfalls anzuhören. Die Unterlassung der Anhörung stellt keinen relevanten Verfahrensmangel dar, weil nicht zu ersehen ist, inwiefern die Landesgeschäftsstelle im vorliegenden konkreten Fall - insbesondere bei Anwendung des § 4 Abs. 6 AuslBG - durch seine Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090127.X02

Im RIS seit

09.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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