TE Vfgh Erkenntnis 2015/3/11 E134/2014 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2015
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

StVO 1960 §82
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art10
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe infolge bewilligungsloser Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken wegen Durchführung einer Mitgliederwerbung für einen Verein; Unterlassung der Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs

Spruch

I.       Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheidungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheidungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Die Entscheidungen werden aufgehoben.

II.      Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Mit Strafverfügungen vom 23. August 2013 und vom 10. September 2013 wurden über den (damals mündigen minderjährigen) Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Ruandas, zwei Geldstrafen iHv € 70,– (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 24 Stunden) verhängt. Im einen Fall habe er am 15. Juli 2013 "jedenfalls um 16.40 Uhr auf der öffentlichen Verkehrsfläche in Graz I., Kaiser-Franz-Josef-Kai 2, eine Mitgliederwerbung im Auftrag der Fa. '********* ***********' bei den do. Passanten durchgeführt, ohne dass die hiefür erforderliche Bewilligung vorgelegen hatte." Im anderen Fall wurde derselbe Tatvorwurf erhoben, allerdings wurde als Tatzeit "17.07.2013 jedenfalls um 19.10 Uhr" und als Tatort die öffentliche Verkehrsfläche in "Graz I., Albrechtgasse, im westlichen Bereich" angegeben. Dieses bewilligungslose Benützen einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken stelle einen Verstoß gegen §99 Abs3 litd iVm §82 Abs1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) dar. 1. Mit Strafverfügungen vom 23. August 2013 und vom 10. September 2013 wurden über den (damals mündigen minderjährigen) Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Ruandas, zwei Geldstrafen iHv € 70,– (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 24 Stunden) verhängt. Im einen Fall habe er am 15. Juli 2013 "jedenfalls um 16.40 Uhr auf der öffentlichen Verkehrsfläche in Graz römisch eins., Kaiser-Franz-Josef-Kai 2, eine Mitgliederwerbung im Auftrag der Fa. '********* ***********' bei den do. Passanten durchgeführt, ohne dass die hiefür erforderliche Bewilligung vorgelegen hatte." Im anderen Fall wurde derselbe Tatvorwurf erhoben, allerdings wurde als Tatzeit "17.07.2013 jedenfalls um 19.10 Uhr" und als Tatort die öffentliche Verkehrsfläche in "Graz römisch eins., Albrechtgasse, im westlichen Bereich" angegeben. Dieses bewilligungslose Benützen einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken stelle einen Verstoß gegen §99 Abs3 litd in Verbindung mit §82 Abs1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) dar.

2.       Nach fristgerechtem Einspruch gegen die Strafverfügungen durch den Beschwerdeführer verhängte der Bürgermeister der Stadt Graz mit Straferkenntnis vom 10. Oktober 2014 zwei Geldstrafen iHv € 40,– (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) über den Beschwerdeführer, weil er zu den in der Strafverfügung genannten Zeitpunkten an den dort genannten Tatorten eine Mitgliederwerbung durchgeführt und dementsprechend die näher bezeichneten Straßenbereiche zu verkehrsfremden Zwecken benützt habe.

3.       Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11. Februar 2014 abgewiesen. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers die Bewilligungspflicht gemäß §82 Abs1 StVO auslöse, da "zweifellos" Werbung vorliege. Hingegen könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Ausnahmetatbestand nach §82 Abs3 lita StVO berufen, da das Ansprechen von Passanten zum Zwecke der Mitgliederwerbung für den Verein "***** **** *******" im Auftrag der "********* *********** ****" keine bewilligungsfrei ausübbare "gewerbliche Tätigkeit" iSd genannten Bestimmung sei.

4.       Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG), auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht werden.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark §82 Abs3 lita StVO insofern einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstelle, als es den Begriff der "gewerblichen Tätigkeit" denkunmöglich auslege, verkenne es doch bei seiner Abgrenzung zwischen einer "bloß gewerbsmäßige[n] Tätigkeit ohne Werbung" von einer Tätigkeit, die einer Werbung "gleichzuhalten" sei, dass jeder gewerblichen Tätigkeit stets auch eine Werbung immanent sei. Dadurch würden all jene diskriminiert, deren gewerbliche Tätigkeit Werbung für Dritte zum Inhalt habe. Diese denkunmögliche Anwendung der Ausnahmebestimmung des §82 Abs3 lita StVO bewirke auch eine Verletzung im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung. Zudem sei(en) §82 Abs1 StVO – insbesondere die Wortfolge "und zur Werbung" – und/oder §82 Abs3 lita StVO – insbesondere das Wort "gewerbliche" – verfassungswidrig, weil sie dem Normunterworfenen keine zweifelsfreie Abgrenzung zwischen einer noch bewilligungsfreien und einer bereits bewilligungspflichtigen Tätigkeit ermöglichten.

5.       Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der das Landesverwaltungsgericht Steiermark insbesondere darauf hinweist, dass nicht jede Werbung von vornherein als bewilligungspflichtig anzusehen sei, sondern erst ab Erreichung eines bestimmten Ausmaßes. Im gegenständlichen Fall sei nicht bloß über ein bestimmtes Anliegen informiert bzw. seien nicht bloß Flugzettel verteilt worden, sondern sei in längeren Gesprächen unter Ausfüllung eines Formulars um zahlende Mitglieder für den Verein "***** **** *******" geworben worden. Diese Mitgliederwerbung erfolgte in der Grazer Fußgängerzone und sei dort tagsüber, aber auch abends mit Fußgängerverkehr zu rechnen.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§82 StVO, BGBl 159/1960 idF BGBl 518/1994, lautet auszugsweise: §82 StVO, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt 518 aus 1994,, lautet auszugsweise:

"§82. Bewilligungspflicht

(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

(2) […]

(3) Eine Bewilligung nach Abs1 ist nicht erforderlich

a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,

b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,

c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,

d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,

e) für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§86),

f) für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.

(4) […]

(5) Die Bewilligung nach Abs1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

(6) – (7) […]"

III.    Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

1. Der Beschwerde ist im Ergebnis – wenngleich aus dem Blickwinkel einer nicht ausdrücklich geltend gemachten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander – begründet:

Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

1.       Nach §82 Abs1 StVO ist für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, eine Bewilligung erforderlich. Keine solche Bewilligung benötigt nach §82 Abs3 lita StVO, wer eine gewerbliche Tätigkeit auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze ausübt. Eine Bewilligung nach §82 Abs1 StVO ist gemäß §82 Abs5 StVO zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen diese, die Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (auch) zu Erwerbs- oder Kommunikationszwecken im Interesse der Straßenpolizei einschränkenden Regelungen keine Bedenken (VfSlg 11.733/1988).1. Nach §82 Abs1 StVO ist für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, eine Bewilligung erforderlich. Keine solche Bewilligung benötigt nach §82 Abs3 lita StVO, wer eine gewerbliche Tätigkeit auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze ausübt. Eine Bewilligung nach §82 Abs1 StVO ist gemäß §82 Abs5 StVO zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen diese, die Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (auch) zu Erwerbs- oder Kommunikationszwecken im Interesse der Straßenpolizei einschränkenden Regelungen keine Bedenken (VfSlg 11.733 aus 1988,).

Das bedeutet für die Vollziehung dieser Bewilligungspflicht aber auch, dass die Auslegung des §82 StVO "ihre Schranken […] dort [findet], wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen" aufhört (VwGH 15.3.1965, 1210/64 [= ZVR 1966/109]). Demgemäß stellt der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des §82 Abs3 lita StVO – der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt – auf die Eignung der Tätigkeit ab, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, nicht aber darauf, ob beispielsweise eine Tätigkeit in Ertragsabsicht ausgeübt wird oder nicht (VwSlg. 12.059A/1986; 7608A/1969). Es kommt also für die Frage, ob eine Tätigkeit unter die Ausnahmebestimmung des §82 Abs3 lita StVO fällt, nicht auf eine diffizile Abgrenzung zwischen "gewerblicher Tätigkeit" und "Werbung" an, sondern auf die Eignung der – schon in §82 Abs1 StVO als typische Sondernutzungen herausgegriffenen – Tätigkeit, den in §82 Abs5 StVO umschriebenen Schutzzweck der Bewilligungspflicht zu beeinträchtigen.

2.       Demgegenüber stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark in den angefochtenen Entscheidungen nicht auf diesen Schutzzweck, sondern auf eine Abgrenzung zwischen "Werbung" und einer "bloß gewerbsmäßigen Tätigkeit ohne Werbung" ab. Wieso das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift "***** **** *******", eines gut sichtbaren Ausweises mit dem Hinweis "[…] im Auftrag von ***** **** *******" sowie einer Mappe mit dem gut sichtbaren Aufdruck "***** **** *******" auch im Vergleich zum äußeren Erscheinungsbild sonstiger Passanten in einer Fußgängerzone eine erhöhte Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzzwecks, dem die in Rede stehende Bewilligungspflicht dient, aufweisen soll, ist dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar. Wenn das Landesverwaltungsgericht schließlich eine Unterscheidung dahingehend vornimmt, dass für das "bloße Verteilen von Eintrittskarten oder Druckschriften politischen Inhalts" eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorliegen müsse, um die Bewilligungspflicht auszulösen, während bei "Werbung" schon die "abstrakte Eignung zu einer solchen Beeinträchtigung" dafür genüge, unterstellt das Landesverwaltungsgericht dem Regelungssystem des §82 StVO einen verfassungswidrigen Inhalt. Nicht der Inhalt der mit der Sondernutzung beabsichtigten Kommunikation oder der damit verbundenen gewerblichen Tätigkeit als solche, ist Gegenstand der verwaltungsbehördlichen Beurteilung nach §82 Abs1 und Abs3 lita StVO, sondern in jedem Fall (nur) die mit einer derartigen Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, respektive die damit verbundene Lärmentwicklung.

Zu den konkreten Auswirkungen der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den Verkehr in einer Fußgängerzone hat das Landesverwaltungsgericht aber weder darüber Beweis erhoben (es ist nicht ersichtlich, inwieweit die vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Arbeitszeiten des Beschwerdeführers oder zu dem Umstand, dass es "10 bis 15 Mal zu einem Blickkontakt" komme, bis sich üblicherweise "ein erfolgsversprechendes Gespräch" in der Fußgängerzone ergebe, im Hinblick auf den Regelungsgegenstand des §82 StVO Relevanz aufweisen) noch nähere Feststellungen getroffen.

3.       Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat daher nicht nur jegliche Ermittlungstätigkeit in entscheidungswesentlichen Punkten unterlassen, sondern auch im Hinblick auf die, beispielsweise durch die Erwerbsfreiheit des Art6 StGG oder die Kommunikationsfreiheit des Art10 EMRK geschützte Möglichkeit, öffentliche Verkehrsflächen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs zu nutzen, der Regelung des §82 StVO einen verfassungswidrigen, weil unsachlichen Inhalt unterstellt.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtenen Erkenntnisse im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Erkenntnisse sind daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenbenützung, Erwerbsausübungsfreiheit, Kommunikationsfreiheit, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E134.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten