TE Vfgh Erkenntnis 2015/3/11 B1/2013

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.    Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden. 

Der Bescheid wird aufgehoben.
, , Der Bescheid wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Mit Bescheid vom 6. Juni 2012 genehmigte der Bürgermeister der Marktgemeinde Donnerskirchen den Antrag der beteiligten Partei, einer reg. Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft mbH, auf Errichtung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr 332/3, KG Donnerskirchen. Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob als Nachbar iSd §21 Abs1 Z3 Burgenländisches Baugesetz 1997 Berufung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Donnerskirchen, die dieser mit Bescheid vom 8. August 2012 abwies. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung mit Bescheid vom 25. September 2012 keine Folge.

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet. Im Verfahren zur 4. Änderung des Teilbebauungsplanes "Ortskern" seien Verfahrensvorschriften des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes verletzt worden. Darüber hinaus verstoße die Verordnung auch inhaltlich gegen dieses Gesetz.

3.       Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung legte als belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

1. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Teilbebauungsplanes "Ortskern" der Marktgemeinde Donnerskirchen in der Fassung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Donnerskirchen am 5. Dezember 2011 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 4. Änderung, diese aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 2011, ZLAD-RO-3213/55-2011, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Dezember 2011 bis 13. Februar 2012, soweit er für das Grundstück Nr 332/3, KG Donnerskirchen, galt, ein. Mit Erkenntnis vom 5. März 2015, V96/2014, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf.

2. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 220,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:B1.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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