RS Vfgh 2015/3/12 G151/2014 ua

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Veröffentlicht am 12.03.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art18
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z1, Z2, Abs2 Z1
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
BFA-VG §22a Abs1, Abs2, Abs3
EMRK Art5 Abs4
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Leitsatz

Konzept eines einheitlichen Rechtsmittels gegen verschiedene Beschwerdegegenstände, nämlich Schubhaftbescheid, Festnahme oder Anhaltung, verfassungsrechtlich gedeckt; jedoch Aufhebung der Bestimmungen über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren über Schubhaftbeschwerden wegen Verstoßes gegen das Gebot der präzisen Regelung infolge Fehlens ausdrücklicher einheitlicher Verfahrensregelungen; keine Verfassungswidrigkeit der dem Bundesverwaltungsgericht übertragenen Kontrolle über die Fortsetzung der Schubhaft

Rechtssatz

Aufhebung des §22a Abs1 und Abs2 BFA-VG idF BGBl I 68/2013; keine Aufhebung des §22a Abs3 leg cit.Aufhebung des §22a Abs1 und Abs2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,; keine Aufhebung des §22a Abs3 leg cit.

Zulässigkeit des amtswegigen Prüfungsverfahrens sowie der Anträge des VwGH.

§22a Abs1 BFA-VG steht in seiner Gesamtheit in einem untrennbaren Zusammenhang.

Das vom Gesetzgeber angestrebte und in §22a BFA-VG erkennbare Konzept eines einheitlichen Rechtsmittels, einer "Gesamtbeschwerde", kann auch ohne die Annahme eines einheitlichen Beschwerdegegenstandes verwirklicht werden. So kann auf einfachgesetzlicher Ebene ein einheitlicher Rechtsbehelf im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens geschaffen werden.

Eine Beschwerde gemäß §22a Abs1 BFA-VG gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - kann sich gegen drei mögliche Beschwerdegegenstände richten, wovon jeder einem Beschwerdegegenstand des Art130 Abs1 und Abs2 Z1 B-VG entspricht:

Soweit sich die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid richtet, stützt sie sich auf Art130 Abs1 Z1 B-VG. Soweit sich Beschwerden gegen die Festnahme oder Anhaltung (soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten) richten, können sie auf Art130 Abs1 Z2 B-VG gestützt werden. Art130 Abs2 Z1 B-VG ermöglicht darüber hinaus dem einfachen Gesetzgeber, Verhalten einer Verwaltungsbehörde zum Beschwerdegegenstand zu erklären, das nicht bereits ein Kontrollobjekt nach Art130 Abs1 B-VG, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln ist. Unter diesen Tatbestand können Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handelt, subsumiert werden.

§22a BFA-VG ordnet eine Form des Rechtsschutzes an, die erfordert, dass hinsichtlich eines oder mehrerer - im Einzelnen in Art130 B-VG vorgesehener - Beschwerdegegenstände (Schubhaftbescheid, Festnahme oder Anhaltung) ein einheitlicher Beschwerdeschriftsatz eingebracht wird. Dieses Konzept, auf einfachgesetzlicher Ebene die Anfechtung unterschiedlicher Typen des Verwaltungshandelns und typenfreien Verwaltungshandelns in einer Beschwerde zusammenzuführen, findet grundsätzlich in Art130 B-VG seine Deckung. Dies setzt allerdings voraus, dass gewährleistet ist, dass für die Prozesshandlung des Beschwerdeführers - nämlich die Beschwerdeerhebung - wie auch für das in der Folge anzuwendende Verfahren auch ein einheitliches Verfahrensrecht zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hat daher - wenn er diese Form des Rechtsschutzes anordnet - gleichzeitig eine klare Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts zu treffen.

Es ist der Bundesregierung entgegenzutreten, wenn sie annimmt, dass allein aus der Entstehungsgeschichte und dem rechtspolitischen Anliegen, dem "habeas corpus-Verfahren" iSd Art5 Abs4 EMRK und des Art6 Abs1 PersFrSchG zu entsprechen - ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung - abgeleitet werden könne, dass auf alle Beschwerden gemäß §22a Abs1 BFA-VG das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung kommen könne.

Gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG wird letztlich zwar allein das Bundesverwaltungsgericht zur inhaltlichen Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde berufen. Das Gesetz enthält jedoch - vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen hat, eine einheitliche Beschwerde vorzusehen - keine normative Anordnung der Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ohne derartige gesetzliche Regelungen ist aber fraglich, wo Prozesshandlungen, die sich gegen Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung richten, einzubringen sind und welche Fristen für die Erhebung der Beschwerde zur Verfügung stehen. Bei Anwendbarkeit des §14 VwGVG bestünde auch zunächst eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung. Die Bestimmbarkeit der Einbringungsstelle hat zudem Auswirkungen auf die Bemessung der verfassungsrechtlich angeordneten Entscheidungsfrist von einer Woche (zum Beginn des Fristenlaufes bei Einlangen einer Schubhaftbeschwerde bei der "zuständigen Behörde" siehe VfSlg 18081/2007).Gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG wird letztlich zwar allein das Bundesverwaltungsgericht zur inhaltlichen Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde berufen. Das Gesetz enthält jedoch - vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen hat, eine einheitliche Beschwerde vorzusehen - keine normative Anordnung der Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ohne derartige gesetzliche Regelungen ist aber fraglich, wo Prozesshandlungen, die sich gegen Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung richten, einzubringen sind und welche Fristen für die Erhebung der Beschwerde zur Verfügung stehen. Bei Anwendbarkeit des §14 VwGVG bestünde auch zunächst eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung. Die Bestimmbarkeit der Einbringungsstelle hat zudem Auswirkungen auf die Bemessung der verfassungsrechtlich angeordneten Entscheidungsfrist von einer Woche (zum Beginn des Fristenlaufes bei Einlangen einer Schubhaftbeschwerde bei der "zuständigen Behörde" siehe VfSlg 18081 aus 2007,).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Fehlen ausdrücklicher einheitlicher Verfahrensregelungen im Hinblick auf die damit unmittelbar verbundenen zentralen Fragen des Rechtsschutzes dem Gebot der präzisen Regelung nicht Genüge tut und §22a Abs1 Z3 und Abs2 BFA-VG den verfassungsgesetzlichen Anforderungen des Art18 iVm Art83 Abs2 B-VG nicht entsprechen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Fehlen ausdrücklicher einheitlicher Verfahrensregelungen im Hinblick auf die damit unmittelbar verbundenen zentralen Fragen des Rechtsschutzes dem Gebot der präzisen Regelung nicht Genüge tut und §22a Abs1 Z3 und Abs2 BFA-VG den verfassungsgesetzlichen Anforderungen des Art18 in Verbindung mit Art83 Abs2 B-VG nicht entsprechen.

Die im Prüfungsbeschluss geäußerte vorläufige Annahme, dass §22a Abs3 BFA-VG mit Art130 B-VG nicht in Einklang steht, kann nicht aufrechterhalten werden: Es ist der Bundesregierung vielmehr im Grundsatz zuzustimmen, dass diese Bestimmung anordnet, dass das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG in jenen Fällen, in denen die Anhaltung noch andauert, "in der Sache" zu entscheiden und dabei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat. Angesichts der besonderen Konstellation der Schubhaft, bei der die einzelnen Akte aufeinander bezogen sind und die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung im Hinblick auf Art5 Abs4 EMRK und Art6 Abs1 PersFrSchG auch die Überprüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen und damit die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Bescheides erfordert, begegnet eine derartige Übertragung von Aufgaben keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit §22a Abs3 BFA-VG, der dem Bundesverwaltungsgericht die Aufgabe überträgt, aus Anlass einer Beschwerde gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG die Verwaltung zu kontrollieren, wird der verfassungsgesetzliche Rahmen des Art130 B-VG nicht überschritten.

Kein untrennbarer Zusammenhang des §22a Abs3 BFA-VG mit den Bestimmungen der Abs1 und Abs2 leg cit.

Ausspruch gem Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

(Anlassfall E4/2014, E v 12.03.2015: teils Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, teils Abweisung und Zurückweisung sowie Ablehnung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

  • G151/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.03.2015 G151/2014 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Determinierungsgebot, Rechtsschutz, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Geltungsbereich Anwendbarkeit, VfGH / Anlassverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G151.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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