RS Vfgh 2015/3/12 E4/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
BFA-VG §7 Abs1, §22a Abs1, Abs2, Abs3
VwGVG §12, §20
FremdenpolizeiG 2005 §76
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VfGG §88, §88a Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall hinsichtlich der Entscheidung über die Verhängung der Schubhaft und der Anhaltung; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch den Fortsetzungsausspruch mangels Entscheidung binnen einer Woche; teils Zurückweisung und Ablehnung der Beschwerde

Rechtssatz

Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Erkenntnisses (betr die Abweisung der Beschwerde gegen die "Verhängung der Schubhaft und der Anhaltung seit 08.01.2014" gem §76 Abs2 Z4 FremdenpolizeiG 2005 - FPG iVm §22a Abs1 BFA-VG) infolge Anlassfallwirkung der Aufhebung des §22a Abs1 und Abs2 BFA-VG mit E v 12.03.2015, G151/2014 ua.Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses (betr die Abweisung der Beschwerde gegen die "Verhängung der Schubhaft und der Anhaltung seit 08.01.2014" gem §76 Abs2 Z4 FremdenpolizeiG 2005 - FPG in Verbindung mit §22a Abs1 BFA-VG) infolge Anlassfallwirkung der Aufhebung des §22a Abs1 und Abs2 BFA-VG mit E v 12.03.2015, G151/2014 ua.

Nach der Aufhebung des §22a Abs1 und Abs2 BFA-VG durch den VfGH sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid nunmehr §7 Abs1 Z1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl §7 Abs1 Z3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt, obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.Nach der Aufhebung des §22a Abs1 und Abs2 BFA-VG durch den VfGH sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid nunmehr §7 Abs1 Z1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche §7 Abs1 Z3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt, obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.

Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) durch Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch, dass gemäß §22a Abs3 BFA-VG die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen) mangels Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche. Insoweit jedoch nur Ausspruch, dass eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) stattgefunden hat (vgl VfSlg 18014/2006 mwN, 18964/2009).Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) durch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch, dass gemäß §22a Abs3 BFA-VG die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen) mangels Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche. Insoweit jedoch nur Ausspruch, dass eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) stattgefunden hat vergleiche VfSlg 18014 aus 2006, mwN, 18964 aus 2009,).

Aus dem im Anlassfall anzuwendenden - nicht als verfassungswidrig aufgehobenen - §22a Abs3 BFA-VG ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass jeder Beschwerde - sei sie nun gegen einen Bescheid oder gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gerichtet - einen Ausspruch über das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zu treffen hat.

Für die Berechnung der einwöchigen Entscheidungsfrist des Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG ist jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem eine Beschwerde zuerst bei einer zuständigen Stelle einlangt. Im vorliegenden Fall wurde (auch) eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid erhoben, die gemäß §12 VwGVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist; dieses ist sohin zuständige Stelle. Die einwöchige Entscheidungsfrist des Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG begann mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sohin am 13.01.2014, zu laufen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hatte folglich - da sich der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft befand - spätestens am 20.01.2014 zu ergehen. Sie wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers jedoch erst am 21.01.2014 per Fax zugestellt und ist damit erst nach Ablauf der gebotenen Frist von einer Woche ergangen.

Im Übrigen Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III.; nachvollziehbare Begründung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft.Im Übrigen Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei.; nachvollziehbare Begründung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft.

Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Ausspruch betr die Zulässigkeit der Revision) als unzulässig gem §88a Abs2 Z1 VfGG.Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Ausspruch betr die Zulässigkeit der Revision) als unzulässig gem §88a Abs2 Z1 VfGG.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (betr Abweisung des Antrags auf Kostenersatz gem §35 Abs3 VwGVG).Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (betr Abweisung des Antrags auf Kostenersatz gem §35 Abs3 VwGVG).

Kostenzuspruch gem §88 VfGG; die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Fristen, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E4.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten