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25/02 StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des StVG betr ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots; Zurückweisung mangels Legitimation zu gewärtigenRechtssatz
Da §133a StVG auf Personen mit Einreise- oder Aufenthaltsverbot abstellt, scheidet der Antragsteller, der seinem Vorbringen zufolge die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, von vornherein als Normadressat dieser Vorschrift aus; ein Eingriff in seine Rechtssphäre ist daher auszuschließen (so bereits VfSlg 18503/2008).Da §133a StVG auf Personen mit Einreise- oder Aufenthaltsverbot abstellt, scheidet der Antragsteller, der seinem Vorbringen zufolge die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, von vornherein als Normadressat dieser Vorschrift aus; ein Eingriff in seine Rechtssphäre ist daher auszuschließen (so bereits VfSlg 18503 aus 2008,).
Aber selbst vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller seine Betroffenheit der Sache nach aus dem Fehlen einer Regelung ableitet, die für Personen ohne Einreise- oder Aufenthaltsverbot unter den sonstigen Voraussetzungen des §133a StVG die Möglichkeit des Absehens von der weiteren Strafverbüßung vorsieht, käme ihm eine Antragsbefugnis nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG nicht zu:
Der Antragsteller hätte nämlich die Möglichkeit, beim zuständigen Vollzugsgericht einen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft gemäß §46 StGB (iVm §152 Abs1 StVG) - der angesichts der ins Treffen geführten gleichheitsrechtlichen Bedenken gemeinsam mit §133a StVG in den Blick zu nehmen wäre - zu stellen und seine Bedenken dem Vollzugsgericht mit der Anregung auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG zu unterbreiten. Gleiches trifft im Ergebnis auf eine mögliche (wenngleich aussichtslose) Antragstellung beim Vollzugsgericht (§16 Abs2 Z10 StVG) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß §133a StVG zu.Der Antragsteller hätte nämlich die Möglichkeit, beim zuständigen Vollzugsgericht einen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft gemäß §46 StGB in Verbindung mit §152 Abs1 StVG) - der angesichts der ins Treffen geführten gleichheitsrechtlichen Bedenken gemeinsam mit §133a StVG in den Blick zu nehmen wäre - zu stellen und seine Bedenken dem Vollzugsgericht mit der Anregung auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG zu unterbreiten. Gleiches trifft im Ergebnis auf eine mögliche (wenngleich aussichtslose) Antragstellung beim Vollzugsgericht (§16 Abs2 Z10 StVG) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß §133a StVG zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G142.2015Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015