TE Vfgh Beschluss 2015/4/9 G142/2015

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Veröffentlicht am 09.04.2015
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §133a
StGB §46
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. StVG § 133a heute
  2. StVG § 133a gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  3. StVG § 133a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  4. StVG § 133a gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 133a gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  1. StGB § 46 heute
  2. StGB § 46 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StGB § 46 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 46 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StGB § 46 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 46 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  7. StGB § 46 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 46 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des StVG betr ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots; Zurückweisung mangels Legitimation zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag des **** *****, **** ************* ********, **************, **** **********, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Aufhebung des §133a StVG als verfassungswidrig, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit selbst verfasstem, der Sache nach auf Art140 Abs1 Z litc B-VG gestütztem Antrag begehrt der in der Justizanstalt Sonnberg angehaltene Antragsteller, §133a Strafvollzugsgesetz (StVG) idF BGBl I 2/2013 als verfassungswidrig aufzuheben. Der Antragsteller erachtet sich durch diese Vorschrift, welche die Möglichkeit des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes regelt, für benachteiligt, weil ausschließlich auf Strafgefangene abgestellt werde, gegen die ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot bestehe; "österreichische Strafgefangene", von denen fast keiner nach Verbüßung der Hälfte oder zwei Drittel der Haftstrafe bedingt entlassen werde, würden durch dieses "Sonderrecht für ausländische Strafgefangene" dem Gleichheitssatz widersprechend benachteiligt. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, seinen Antrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.1. Mit selbst verfasstem, der Sache nach auf Art140 Abs1 Z litc B-VG gestütztem Antrag begehrt der in der Justizanstalt Sonnberg angehaltene Antragsteller, §133a Strafvollzugsgesetz (StVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2013, als verfassungswidrig aufzuheben. Der Antragsteller erachtet sich durch diese Vorschrift, welche die Möglichkeit des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes regelt, für benachteiligt, weil ausschließlich auf Strafgefangene abgestellt werde, gegen die ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot bestehe; "österreichische Strafgefangene", von denen fast keiner nach Verbüßung der Hälfte oder zwei Drittel der Haftstrafe bedingt entlassen werde, würden durch dieses "Sonderrecht für ausländische Strafgefangene" dem Gleichheitssatz widersprechend benachteiligt. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, seinen Antrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.

2. Strafgefangene können gemäß §46 Strafgesetzbuch (StGB) iVm §152 Abs1 StVG von Amts wegen oder auf Antrag unter bestimmten Bedingungen vorzeitig aus der Haft entlassen werden.2. Strafgefangene können gemäß §46 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit §152 Abs1 StVG von Amts wegen oder auf Antrag unter bestimmten Bedingungen vorzeitig aus der Haft entlassen werden.

Darüber hinaus ermöglicht der mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 109/2007, eingefügte und durch BG BGBl I 2/2013 geänderte §133a StVG in Bezug auf Verurteilte, gegen die ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, das vorläufige Absehen vom Strafvollzug. Darüber hinaus ermöglicht der mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2007,, eingefügte und durch BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2013, geänderte §133a StVG in Bezug auf Verurteilte, gegen die ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, das vorläufige Absehen vom Strafvollzug.

Die Bestimmung des §133a StVG unterscheidet sich von jener des (undifferenziert für alle Strafgefangene geltenden) §46 Abs1 und 2 StGB über die bedingte Entlassung vor allem durch das Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse (vgl. zur Rechtslage vor BGBl I 2/2013 VfSlg 18.503/2008).Die Bestimmung des §133a StVG unterscheidet sich von jener des (undifferenziert für alle Strafgefangene geltenden) §46 Abs1 und 2 StGB über die bedingte Entlassung vor allem durch das Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse vergleiche zur Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2013, VfSlg 18.503 aus 2008,).

3.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).3.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg 11.730 aus 1988,, 15.863 aus 2000,, 16.088 aus 2001,, 16.120 aus 2001,).

3.2. Da §133a StVG auf Personen mit Einreise- oder Aufenthaltsverbot abstellt, scheidet der Antragsteller, der seinem Vorbringen zufolge die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, von vornherein als Normadressat dieser Vorschrift aus; ein Eingriff in seine Rechtssphäre ist daher auszuschließen (so bereits VfSlg 18.503/2008).3.2. Da §133a StVG auf Personen mit Einreise- oder Aufenthaltsverbot abstellt, scheidet der Antragsteller, der seinem Vorbringen zufolge die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, von vornherein als Normadressat dieser Vorschrift aus; ein Eingriff in seine Rechtssphäre ist daher auszuschließen (so bereits VfSlg 18.503 aus 2008,).

3.3. Aber selbst vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller seine Betroffenheit der Sache nach aus dem Fehlen einer Regelung ableitet, die für Personen ohne Einreise- oder Aufenthaltsverbot unter den sonstigen Voraussetzungen des §133a StVG die Möglichkeit des Absehens von der weiteren Strafverbüßung vorsieht, käme ihm eine Antragsbefugnis nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG nicht zu:

Er hätte nämlich die Möglichkeit, beim zuständigen Vollzugsgericht (§16 Abs2 Z12 StVG) einen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft gemäß §46 StGB (iVm §152 Abs1 StVG) – der angesichts der ins Treffen geführten gleichheitsrechtlichen Bedenken gemeinsam mit §133a StVG in den Blick zu nehmen wäre – zu stellen und seine Bedenken dem Vollzugsgericht mit der Anregung auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG zu unterbreiten. Gleiches trifft im Ergebnis auf eine mögliche (wenngleich aussichtslose) Antragstellung beim Vollzugsgericht (§16 Abs2 Z10 StVG) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß §133a StVG zu. Auf die materiellen Erfolgschancen einer Antragstellung bzw. eines Rechtsmittels kommt es hiebei nicht an (zB VfSlg 16.134/2001, 17.359/2004). Gemäß Art89 Abs2 B-VG wäre das Vollzugsgericht – das die in Rede stehende Regelung (und sei es auch nur im Rahmen der Prüfung der Legitimation des Antragstellers) bei seiner Entscheidung (mit-)heranzuziehen hätte – zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet, sofern es die vom Antragsteller behaupteten gleichheitsrechtlichen Bedenken teilt. Teilte das Vollzugsgericht die Bedenken nicht, hätte der Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens in erster Instanz die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichtes erhobenen Rechtsmittel einen (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten.Er hätte nämlich die Möglichkeit, beim zuständigen Vollzugsgericht (§16 Abs2 Z12 StVG) einen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft gemäß §46 StGB in Verbindung mit §152 Abs1 StVG) – der angesichts der ins Treffen geführten gleichheitsrechtlichen Bedenken gemeinsam mit §133a StVG in den Blick zu nehmen wäre – zu stellen und seine Bedenken dem Vollzugsgericht mit der Anregung auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG zu unterbreiten. Gleiches trifft im Ergebnis auf eine mögliche (wenngleich aussichtslose) Antragstellung beim Vollzugsgericht (§16 Abs2 Z10 StVG) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß §133a StVG zu. Auf die materiellen Erfolgschancen einer Antragstellung bzw. eines Rechtsmittels kommt es hiebei nicht an (zB VfSlg 16.134 aus 2001,, 17.359 aus 2004,). Gemäß Art89 Abs2 B-VG wäre das Vollzugsgericht – das die in Rede stehende Regelung (und sei es auch nur im Rahmen der Prüfung der Legitimation des Antragstellers) bei seiner Entscheidung (mit-)heranzuziehen hätte – zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet, sofern es die vom Antragsteller behaupteten gleichheitsrechtlichen Bedenken teilt. Teilte das Vollzugsgericht die Bedenken nicht, hätte der Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens in erster Instanz die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichtes erhobenen Rechtsmittel einen (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten.

Dem Antragsteller stünde also zur Geltendmachung seiner Bedenken ein zumutbarer Weg offen.

3.4. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung eines Individualantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG beim Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung eines derartigen Antrages mangels Legitimation zu gewärtigen wäre (VfSlg 18.503/2008).3.4. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung eines Individualantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG beim Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung eines derartigen Antrages mangels Legitimation zu gewärtigen wäre (VfSlg 18.503 aus 2008,).

Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G142.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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