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L8300 Wohnbauförderung, WohnhaussanierungNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung betr die Gewährung einer Wohnbeihilfe; Verwaltungsrechtsweg zumutbarRechtssatz
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Aufhebung des §60 Abs5 WWFSG 1989. Begründend führt er aus, dass diese Bestimmung verfassungsrechtlich bedenklich sei, "da Personen, die ein geringeres Einkommen haben und somit schützwürdiger sind, keine Wohnbeihilfe bekommen". Der Antragsteller strebt somit ersichtlich ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §61 Abs5 WWFSG 1989.
Gemäß §61a Abs2 iVm §28 Abs3 WWFSG sind Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe an den Magistrat der Stadt Wien zu richten. Im Zuge eines solchen Verfahrens hat die Behörde auch §61 Abs5 WWFSG 1989 anzuwenden und bei Unterschreiten der dort normierten Einkommensgrenze die Wohnbeihilfe zu versagen. Dieser Weg ist dem Antragsteller auch zumutbar. Dass der Antragsteller zur Bestreitung seiner Wohnkosten auf eine möglichst rasche Gewährung einer Wohnbeihilfe angewiesen ist, wie er in seinem Antrag ausführt, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Beschreitens dieses Weges.Gemäß §61a Abs2 in Verbindung mit §28 Abs3 WWFSG sind Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe an den Magistrat der Stadt Wien zu richten. Im Zuge eines solchen Verfahrens hat die Behörde auch §61 Abs5 WWFSG 1989 anzuwenden und bei Unterschreiten der dort normierten Einkommensgrenze die Wohnbeihilfe zu versagen. Dieser Weg ist dem Antragsteller auch zumutbar. Dass der Antragsteller zur Bestreitung seiner Wohnkosten auf eine möglichst rasche Gewährung einer Wohnbeihilfe angewiesen ist, wie er in seinem Antrag ausführt, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Beschreitens dieses Weges.
Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrags zu gewärtigen, daher Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Wohnbauförderung, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G189.2015Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015