RS Vfgh 2015/4/22 G189/2015

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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Index

L8300 Wohnbauförderung, Wohnhaussanierung

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 §61 Abs5
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung betr die Gewährung einer Wohnbeihilfe; Verwaltungsrechtsweg zumutbar

Rechtssatz

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Aufhebung des §60 Abs5 WWFSG 1989. Begründend führt er aus, dass diese Bestimmung verfassungsrechtlich bedenklich sei, "da Personen, die ein geringeres Einkommen haben und somit schützwürdiger sind, keine Wohnbeihilfe bekommen". Der Antragsteller strebt somit ersichtlich ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §61 Abs5 WWFSG 1989.

Gemäß §61a Abs2 iVm §28 Abs3 WWFSG sind Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe an den Magistrat der Stadt Wien zu richten. Im Zuge eines solchen Verfahrens hat die Behörde auch §61 Abs5 WWFSG 1989 anzuwenden und bei Unterschreiten der dort normierten Einkommensgrenze die Wohnbeihilfe zu versagen. Dieser Weg ist dem Antragsteller auch zumutbar. Dass der Antragsteller zur Bestreitung seiner Wohnkosten auf eine möglichst rasche Gewährung einer Wohnbeihilfe angewiesen ist, wie er in seinem Antrag ausführt, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Beschreitens dieses Weges.Gemäß §61a Abs2 in Verbindung mit §28 Abs3 WWFSG sind Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe an den Magistrat der Stadt Wien zu richten. Im Zuge eines solchen Verfahrens hat die Behörde auch §61 Abs5 WWFSG 1989 anzuwenden und bei Unterschreiten der dort normierten Einkommensgrenze die Wohnbeihilfe zu versagen. Dieser Weg ist dem Antragsteller auch zumutbar. Dass der Antragsteller zur Bestreitung seiner Wohnkosten auf eine möglichst rasche Gewährung einer Wohnbeihilfe angewiesen ist, wie er in seinem Antrag ausführt, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Beschreitens dieses Weges.

Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrags zu gewärtigen, daher Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • G189/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.04.2015 G189/2015

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Wohnbauförderung, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G189.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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