RS Vfgh 2015/4/28 E415/2015

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Veröffentlicht am 28.04.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Einschreiterinnen

Rechtssatz

Die Erstantragstellerin bezieht als unselbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen idHv € 2.845,93 und als selbstständig Erwerbstätige ein jährliches Bruttoeinkommen von € 3.398,80. Die Zweitantragstellerin, die minderjährige gemeinsame Tochter der Erst- und der Drittantragstellerin, ist einkommens- und vermögenslos. Die Drittantragstellerin, die eingetragene Partnerin der Erstantragstellerin, bezieht nach dem vorgelegten Vermögensbekenntnis als unselbstständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen von € 375,40 sowie Weiterbildungsgeld iHv € 29,80 täglich.

Sonstiges Vermögen: Liegenschaftseigentum, Spareinlagen, Bausparverträge, Lebens- bzw Vorsorgeversicherung, Kraftfahrzeuge.

Unterhaltsverpflichtung der Erst- und der Drittantragstellerin gegenüber der Zweitantragstellerin; Verpflichtung zur Zahlung von monatlich € 1.298,50 für das gemeinsam gemietete Haus; monatliche Rückzahlungsverpflichtung von € 219,20 für ein Darlehen.

Entscheidungstexte

  • E415/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.04.2015 E415/2015

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E415.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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