Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der EinschreiterinnenRechtssatz
Die Erstantragstellerin bezieht als unselbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen idHv € 2.845,93 und als selbstständig Erwerbstätige ein jährliches Bruttoeinkommen von € 3.398,80. Die Zweitantragstellerin, die minderjährige gemeinsame Tochter der Erst- und der Drittantragstellerin, ist einkommens- und vermögenslos. Die Drittantragstellerin, die eingetragene Partnerin der Erstantragstellerin, bezieht nach dem vorgelegten Vermögensbekenntnis als unselbstständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen von € 375,40 sowie Weiterbildungsgeld iHv € 29,80 täglich.
Sonstiges Vermögen: Liegenschaftseigentum, Spareinlagen, Bausparverträge, Lebens- bzw Vorsorgeversicherung, Kraftfahrzeuge.
Unterhaltsverpflichtung der Erst- und der Drittantragstellerin gegenüber der Zweitantragstellerin; Verpflichtung zur Zahlung von monatlich € 1.298,50 für das gemeinsam gemietete Haus; monatliche Rückzahlungsverpflichtung von € 219,20 für ein Darlehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E415.2015Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015