TE Vfgh Beschluss 2015/4/28 E415/2015

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Veröffentlicht am 28.04.2015
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Einschreiterinnen

Spruch

Der Antrag der *** ****** ****, der **** ******* **** und der mj. ********* ****, die Minderjährige vertreten durch *** ****** **** und **** ******* ****, alle ****, **** **********, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner, Maxingstraße 22-24/4/9, 1130 Wien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. Jänner 2015, Zlen. LVwG-750233/2/MZ, LVwG-750234/2/MZ und LVwG-750235/2/MZ, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die Einschreiterinnen beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den oben angeführten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Aus den beigebrachten Vermögensbekenntnissen ergibt sich, dass die Erstantragstellerin als unselbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.845,93 und als selbstständig Erwerbstätige ein jährliches Bruttoeinkommen von € 3.398,80 bezieht. Die Zweitantragstellerin, die minderjährige gemeinsame Tochter der Erst- und der Drittantragstellerin, ist einkommens- und vermögenslos. Die Drittantragstellerin, die eingetragene Partnerin der Erstantragstellerin, bezieht nach dem vorgelegten Vermögensbekenntnis als unselbstständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen von € 375,40 sowie Weiterbildungsgeld iHv. € 29,80 täglich.

An sonstigem Vermögen verfügen die Erst- und die Drittantragstellerin über gemeinsames Liegenschaftseigentum an einem bebauten und einem unbebauten Grundstück mit einem steuerlichen Einheitswert von € 8.600. Die Grundstücke sollen den Angaben der Einschreiterinnen zufolge dazu genutzt werden, dort ein Haus zu bauen, das der Familie als Hauptwohnsitz dienen soll. Des weiteren verfügt die Erstantragstellerin über Spareinlagen iHv. insgesamt € 5.808,13, einen Bausparvertrag mit einem angesparten Betrag von € 3.728,11 und ein Bankkonto mit einem derzeitigen Stand von € 2.055,10. Die Erstantragstellerin ist weiters Begünstigte einer von der Drittantragstellerin abgeschlossenen Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von € 150.000,--. Die Drittantragstellerin verfügt über ein Bankkonto mit einem derzeitigen Stand von € 2.549,96, einen Bausparvertrag mit einem angesparten Betrag von € 6.436,34 und ist Begünstigte einer von der Erstantragstellerin abgeschlossenen Risiko-Vorsorgeversicherung mit einer Versicherungssumme von € 125.000,--. Außerdem sind die Erst- und die Drittantragstellerin Eigentümerinnen je eines Kraftfahrzeuges. Sie haben weiters eine Rechtsschutzversicherung mit einer Versicherungssumme von € 85.000,-- abgeschlossen.

Die Erst- und die Drittantragstellerin sind der Zweitantragstellerin gegenüber unterhaltsverpflichtet. Für das gemeinsam gemietete Haus mit einer Wohnfläche von 160m2 fallen monatlich € 1.298,50 an Miete einschließlich Betriebs-, Strom und Heizkosten an. Weiters bedienen die Erst- und die Drittantragstellerin ein Darlehen iHv. € 44.800,-- mit einer monatlichen Rückzahlungsverpflichtung von € 219,20.

2. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).2. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Einschreiterinnen nicht vor. Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüfte – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §20 Abs1a VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E415.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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