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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache mangels Änderung der Sach- oder RechtslageRechtssatz
Dem neuerlichen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, da keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses vom 03.02.2015 entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G148.2015Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015