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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache mangels Änderung der Sach- oder RechtslageSpruch
Der Antrag des ****** ******, ********************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Einbringung" einer "Verfassungsklage" wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Ein bereits zuvor vom Einschreiter gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Einbringung" einer "Verfassungsklage" auf Aufhebung von nicht näher bezeichneten Gesetzesbestimmungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung in Leistungssachen iSd ASVG (§354 ff., §65 ASGG) wurde mit Beschluss vom 3. Februar 2015 wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Bedenken dagegen bestehen, dass gegen Bescheide des Sozialversicherungsträgers in Leistungssachen in sukzessiver Kompetenz der Rechtsweg zu den Arbeits- und Sozialgerichten vorgesehen ist (vgl. zB VfSlg 9630/1983, 9737/1983, 11.811/1988, 14.859/1997, 15.348/1998 sowie 19.614/2012).1. Ein bereits zuvor vom Einschreiter gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Einbringung" einer "Verfassungsklage" auf Aufhebung von nicht näher bezeichneten Gesetzesbestimmungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung in Leistungssachen iSd ASVG (§354 ff., §65 ASGG) wurde mit Beschluss vom 3. Februar 2015 wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Bedenken dagegen bestehen, dass gegen Bescheide des Sozialversicherungsträgers in Leistungssachen in sukzessiver Kompetenz der Rechtsweg zu den Arbeits- und Sozialgerichten vorgesehen ist vergleiche , zB VfSlg 9630 aus 1983,, 9737 aus 1983,, 11.811 aus 1988,, 14.859 aus 1997,, 15.348 aus 1998, sowie 19.614 aus 2012,).
2. Dieser Beschluss wurde dem Einschreiter am 5. Februar 2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2015 stellte der Einschreiter unter Bezugnahme auf eben diesen Beschluss neuerlich einen Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung, dass "hier sehr wohl eine Verfassungsklage von Nöten wäre".
3. Dem Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, da keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses vom 3. Februar 2015 entgegen (vgl. zB VfGH 29.9.2010, U799/2010; 20.9.2010, B260/2010; 14.12.2011, B248/2011, A19/2011).3. Dem Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, da keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses vom 3. Februar 2015 entgegen vergleiche zB VfGH 29.9.2010, U799/2010; 20.9.2010, B260/2010; 14.12.2011, B248/2011, A19/2011).
4. Der Antrag war daher gemäß §20 Abs1a VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G148.2015Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015