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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung mangels eines ordnungsgemäßen Ermittlungs- und Anhörungsverfahrens betr die Erforderlichkeit des FahrverbotsRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.12.1998 idF vom 21.11.2003 betr ein Fahrverbot im Bereich des Franzosenhausweges in Linz.Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.12.1998 in der Fassung vom 21.11.2003 betr ein Fahrverbot im Bereich des Franzosenhausweges in Linz.
Dass die Erforderlichkeit der angefochtenen Verordnung in einem Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, ist aus den vorgelegten Verordnungsakten nicht ersichtlich. Auch wenn die verordnungserlassende Behörde im Vorverfahren auf die Erforderlichkeit unter Verweis auf eine undatierte Stellungnahme der Stadtplanung, Abteilung Verkehrsplanung, hingewiesen hat, und diese Stellungnahme in ihrer Äußerung wiedergibt, so befindet sich diese Stellungnahme nicht (einmal) im Verordnungsakt. Wie der Bürgermeister selbst einräumt, nimmt die Stellungnahme auf "aktuelle Gegebenheiten" Bezug, allerdings "waren (...) vor 23 Jahren die gleichen Beweggründe ausschlaggebend, eine solche Regelung zu erlassen." Es ist daher davon auszugehen, dass diese Stellungnahme nicht im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens Berücksichtigung finden konnte. Auch für die folgenden Novellierungen konnten dem Verordnungsakt keine die Erforderlichkeit der Verordnung stützenden Unterlagen entnommen werden.
Da das versäumte Ermittlungsverfahren nicht nach Verordnungserlassung nachgeholt werden kann, vermag die undatierte, jedenfalls nach Verordnungserlassung erstellte Stellungnahme der Stadtplanung, Abteilung Verkehrsplanung, die Erforderlichkeit des Fahrverbotes nicht zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, FahrverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:V51.2014Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015