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93/01 EisenbahnNorm
B-VG Art138 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde betreffend die Nutzung eines Eisenbahnüberganges; kein Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes mangels Inanspruchnahme der Zuständigkeit des Landeshauptmannes durch eine MitteilungRechtssatz
Der Landeshauptmann von Oberösterreich teilte dem einschreitenden Eisenbahnunternehmen mit Schreiben vom 26.01.2012 lediglich mit, "dass es sich bei den gestellten Anträgen auf Auflassung gemäß §48 Abs2 EisbG 1957 idgF sowie auf bauliche Umgestaltung gemäß §48 Abs1 EisbG 1957 idgF um genehmigungsfreie Vorhaben gemäß §36 Abs1 EisbG 1957 idgF handelt". Eine Inanspruchnahme der Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich ist darin nicht zu erblicken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:KI1.2015Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015