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50/01 GewerbeordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen der GewO 1994 betr das Rauchfangkehrergewerbe und von Kehrgebietsverordnungen infolge zumutbaren UmwegsRechtssatz
Der Antragsteller hätte gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (betr seinen Antrag auf "Ausstellung der Gewerbeberechtigung" für das reglementierte Gewerbe Rauchfangkehrer nicht nur für ein sogenanntes "Kehrgebiet") Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht gemäß Art130 Abs1 B-VG, und in der Folge gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde nach Art144 B-VG erheben können.
Zu erwartendes Ergebnis des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens irrelevant für die Frage der Zumutbarkeit des Weges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, RauchfangkehrergewerbeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G219.2014Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015