TE Vfgh Beschluss 2015/6/11 E591/2015

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Veröffentlicht am 11.06.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art134, Art135, Art135a
VwGVG §54
Wr VerwaltungsgerichtsG (Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG) §26
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 134 heute
  2. B-VG Art. 134 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 134 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 03.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2008 bis 27.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  8. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. B-VG Art. 134 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 134 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 134 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung einer Rechtspflegerin des Landesverwaltungsgerichtes Wien mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit Erkenntnis vom 5. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien durch eine Rechtspflegerin die gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Juni 2014, mit welchem eine Verwaltungsstrafe wegen Abstellen eines Fahrzeuges entgegen den Bodenmarkierungen verhängt wurde, erhobene Beschwerde als unbegründet ab. römisch eins. 1. Mit Erkenntnis vom 5. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien durch eine Rechtspflegerin die gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Juni 2014, mit welchem eine Verwaltungsstrafe wegen Abstellen eines Fahrzeuges entgegen den Bodenmarkierungen verhängt wurde, erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten durch Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung – §54 VwGVG – behauptet werden.

3. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erstattete eine Äußerung, in der es den gegen §54 VwGVG erhobenen Bedenken entgegentritt. Das Verwaltungsgericht Wien sah von der Erstattung einer begründeten Äußerung ab, weil der "'Instanzenzug'" noch nicht ausgeschöpft worden sei.

II. 1. Gemäß – dem durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. BGBl I 51/2012) novellierten – Art144 Abs1 iVm Abs4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof seit 1. Jänner 2014 nicht mehr über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide, sondern nunmehr über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes. Ein wesentlicher Grund für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit lag in der Notwendigkeit, einen den Anforderungen der Art5, 6 und 13 EMRK sowie des Unionsrechts (vgl. Art47 GRC) entsprechenden Verwaltungsrechtsschutz einzurichten (vgl. die Erläut. zur RV der "Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012", 1618 BlgNR 24. GP, 3). römisch zwei. 1. Gemäß – dem durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,) novellierten – Art144 Abs1 in Verbindung mit Abs4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof seit 1. Jänner 2014 nicht mehr über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide, sondern nunmehr über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes. Ein wesentlicher Grund für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit lag in der Notwendigkeit, einen den Anforderungen der Art5, 6 und 13 EMRK sowie des Unionsrechts vergleiche Art47 GRC) entsprechenden Verwaltungsrechtsschutz einzurichten vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage der "Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012", 1618 BlgNR 24. GP, 3).

2. Die Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im siebenten Hauptstück des B-VG bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Entscheidung von einem nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichtes im Sinne des Art135a B-VG bzw. von einem Rechtspfleger im Sinne des VwGVG beim Verfassungsgerichtshof mit einer Beschwerde gemäß Art144 B-G bekämpft werden könne. Vielmehr ergibt sich aus Art134 und Art135 B-VG, dass die Mitglieder eines Verwaltungsgerichtes, denen ua. die Garantie der Unabhängigkeit iSd Art87 Abs1 B-VG zukommt, ausschließlich die ernannten Richter sind (vgl. auch VwGH 20.1.2015, Ro 2014/05/0098).2. Die Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im siebenten Hauptstück des B-VG bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Entscheidung von einem nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichtes im Sinne des Art135a B-VG bzw. von einem Rechtspfleger im Sinne des VwGVG beim Verfassungsgerichtshof mit einer Beschwerde gemäß Art144 B-G bekämpft werden könne. Vielmehr ergibt sich aus Art134 und Art135 B-VG, dass die Mitglieder eines Verwaltungsgerichtes, denen ua. die Garantie der Unabhängigkeit iSd Art87 Abs1 B-VG zukommt, ausschließlich die ernannten Richter sind vergleiche auch VwGH 20.1.2015, Ro 2014/05/0098).

3. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Wien durch eine Rechtspflegerin entschieden. Gegen dieses Erkenntnis kann gemäß §54 Abs1 VwGVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien erhoben werden (vgl. VfGH 3.3.2015, G181/2014 ua.). Dadurch ist sichergestellt, dass in jeder gemäß §26 VGWG an Rechtspfleger übertragenen Angelegenheit, welche vom Anwendungsbereich des Art6 EMRK erfasst ist, letztlich ein den Anforderungen an ein "Tribunal" iSd Art6 EMRK entsprechendes Mitglied des Verwaltungsgerichtes entscheidet (VfSlg 19.825/2013). 3. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Wien durch eine Rechtspflegerin entschieden. Gegen dieses Erkenntnis kann gemäß §54 Abs1 VwGVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien erhoben werden vergleiche VfGH 3.3.2015, G181/2014 ua.). Dadurch ist sichergestellt, dass in jeder gemäß §26 VGWG an Rechtspfleger übertragenen Angelegenheit, welche vom Anwendungsbereich des Art6 EMRK erfasst ist, letztlich ein den Anforderungen an ein "Tribunal" iSd Art6 EMRK entsprechendes Mitglied des Verwaltungsgerichtes entscheidet (VfSlg 19.825 aus 2013,).

4. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Verwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsverfahren, Instanzenzug, Tribunal, Rechtspfleger, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E591.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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