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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde auf Zulassung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGHRechtssatz
Die Beschwerde stützt sich weder auf Art144 Abs1 B-VG, noch wird die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts behauptet; eingebrachter Schriftsatz - mit dem beantragt wird, die außerordentliche Revision zuzulassen und der außerordentlichen Revision Folge zu geben - lässt sich auf Grund der inhaltlichen Ausführungen nicht als Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG umdeuten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1069.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015