RS Vfgh 2015/6/11 A4/2015

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Veröffentlicht am 11.06.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
VStG §37 Abs5, §37a Abs5
VfGG §41
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 37 heute
  2. VStG § 37 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VfGG § 41 heute
  2. VfGG § 41 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 41 gültig von 08.02.1958 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

Stattgabe eines auf Verfahrenskosten eingeschränkten Klagebegehrens auf Rückzahlung einer für verfallen erklärten Sicherheitsleistung nach aufhebendem Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts

Rechtssatz

Gemäß §37a Abs5 VStG wird eine vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß §37 Abs5 VStG der Verfall ausgesprochen wird. Im vorliegenden Fall wurde der den Verfall der am 08.03.2014 eingehobenen Sicherheitsleistung aussprechende Bescheid des Bezirkshauptmanns von Amstetten mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16.10.2014 aufgehoben. Die Sicherheitsleistung wurde somit (erst) am 08.03.2015 frei.

Die klagende Partei hat ihre Klage im Umfang der Sicherheitsleistung jedenfalls zu Recht erhoben und nach der am 23.04.2015 erfolgten Zahlung des Betrags von € 1.461,- rechtzeitig eingeschränkt. Es sind ihr daher die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Kostenzuspruch nach dem RechtsanwaltstarifG (RATG).

Die Kosten der Klage sowie der abverlangten Stellungnahme - im Rahmen derer die Klagseinschränkung erfolgte - waren nach Tarifpost 3C auszumessen; die Bemessungsgrundlage für die Stellungnahme war gemäß §12 Abs4 lita RATG mit € 726,50 festzulegen (vgl VfSlg 18898/2009). In den zugesprochenen Kosten sind jeweils 60% Einheitssatz für die Klage und die Stellungnahme samt Klagseinschränkung, die Eingabengebühr iHv € 240,-, ERV-Erhöhungsbeiträge iHv insgesamt € 5,40 sowie Umsatzsteuer iHv € 94,01 enthalten.Die Kosten der Klage sowie der abverlangten Stellungnahme - im Rahmen derer die Klagseinschränkung erfolgte - waren nach Tarifpost 3C auszumessen; die Bemessungsgrundlage für die Stellungnahme war gemäß §12 Abs4 lita RATG mit € 726,50 festzulegen vergleiche VfSlg 18898 aus 2009,). In den zugesprochenen Kosten sind jeweils 60% Einheitssatz für die Klage und die Stellungnahme samt Klagseinschränkung, die Eingabengebühr iHv € 240,-, ERV-Erhöhungsbeiträge iHv insgesamt € 5,40 sowie Umsatzsteuer iHv € 94,01 enthalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Sicherheitsleistung, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:A4.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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