RS Vfgh 2015/6/11 A1/2015

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Veröffentlicht am 11.06.2015
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art137 / Allg
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Staatshaftungsklage wegen judikativen Unrechts durch ein Erkenntnis des VwGH betr Festsetzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer für eine Gesellschaft in Liechtenstein

Rechtssatz

Der VfGH kann nicht erkennen, dass der VwGH in seinem E v 15.12.2010, 2008/13/0012, gegen eine klare und präzise unionsrechtliche Vorschrift offenkundig verstoßen hätte. Es geht im vorliegenden Fall ausschließlich um die Frage, ob bestimmte Einkünfte, die formal einer im Eigentum des Einschreiters stehenden Gesellschaft in Liechtenstein zuflossen, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Einschreiter zuzurechnen sind.

Es liegt auch kein offenkundiger Verstoß gegen die Rechtsprechung des EuGH vor, weil dieser in seinem Urteil vom 12.09.2006, Rs C-196/04, Cadbury Schweppes, Slg 2006, I 07995 (Rz 75) ausgesprochen hat, dass "die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen [sind], dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht".Es liegt auch kein offenkundiger Verstoß gegen die Rechtsprechung des EuGH vor, weil dieser in seinem Urteil vom 12.09.2006, Rs C-196/04, Cadbury Schweppes, Slg 2006, römisch eins 07995 (Rz 75) ausgesprochen hat, dass "die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen [sind], dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht".

Entscheidungstexte

  • A1/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2015 A1/2015

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, Staatshaftung, Einkommensteuer, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:A1.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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