RS Vfgh 2015/6/15 G182/2014 ua

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Veröffentlicht am 15.06.2015
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Index

58/01 Bergrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
MinroG §69, §70, §223
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MinroG § 69 heute
  2. MinroG § 69 gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  3. MinroG § 69 gültig von 01.01.2011 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. MinroG § 69 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002
  5. MinroG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des MinroG betr den - bei Übertragung der Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte an bundeseigenen mineralischen Rohstoffen - zu zahlenden Förderzins für Kohlenwasserstoffe infolge Zumutbarkeit des zivilgerichtlichen Rechtsweges

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Zahlung der Förderzinse entsteht erst durch Abschluss der Verträge gemäß §70 Abs1 MinroG. Der Gesetzgeber sieht für Streitigkeiten über die aus diesen Verträgen erfließenden Rechte und Pflichten in §70 Abs2 MinroG ausdrücklich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vor. Damit unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellerinnen und dem Bund einem privatrechtlichen Regime.

Der VfGH kann nicht finden, dass es den Antragstellerinnen im vorliegenden Fall nicht zumutbar wäre, - vorerst - den Förderzins für das Jahr 2014 mit Vorbehalt zu entrichten (sollten sie diesen - wie die Bundesregierung annimmt - nicht schon zumindest teilweise geleistet haben), und diesen sodann in einem zivilrechtlichen Verfahren zurückzufordern.

Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass eine (Vor-)Leistung des Förderzinses eine derartige Belastung mit sich bringen würde, dass sie die Antragstellerinnen wirtschaftlich unzumutbar beeinträchtigen würden, zumal davon auszugehen ist, dass sie die - sich in Millionenhöhe befindlichen - Förderzinse auch in den vergangenen Jahren ordnungsgemäß geleistet haben.

Entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen liegt auch im Hinblick auf die Prozessführungskosten eines zivilgerichtlichen Verfahrens kein außergewöhnlicher Fall vor, der die Beschreitung des Gerichtsweges unzumutbar erscheinen ließe.

Den Antragstellerinnen steht es daher offen, im Wege eines zivilgerichtlichen Verfahrens ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die den Förderzins regelnden Bestimmungen des MinroG idF des BudgetbegleitG 2014 heranzutragen.Den Antragstellerinnen steht es daher offen, im Wege eines zivilgerichtlichen Verfahrens ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die den Förderzins regelnden Bestimmungen des MinroG in der Fassung des BudgetbegleitG 2014 heranzutragen.

Die Anträge sind daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G182/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.2015 G182/2014 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bergrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G182.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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