RS Vfgh 2015/6/15 B44/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2015
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §11 Abs3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine als Bescheid zu qualifizierende Entscheidung der Österreichischen Botschaft in Peking betr die Verweigerung eines Schengen-Visums; Begründung in der formularartigen Erledigung ohne jeglichen Begründungswert

Rechtssatz

Dass der angefochtene Akt der Österreichischen Botschaft Peking weder Datum noch Unterschrift - nämlich weder auf der Kopie noch auf der im Verwaltungsakt befindlichen "Urschrift" - aufweist, ändert nichts an dessen Bescheidqualität. So sieht §11 Abs3 FremdenpolizeiG 2005 - FPG, BGBl I 157 idF BGBl I 68/2013, ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass "an die Stelle der Unterschrift [...] das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden [kann], sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist". Dies ist im vorliegenden Fall gegeben: Sowohl die Kopie als auch die "Urschrift" der angefochtenen Entscheidung weisen das Siegel der Republik Österreich auf; Datum (i.e. 27.12.2013) und die Identität der Genehmigenden ergeben sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt.Dass der angefochtene Akt der Österreichischen Botschaft Peking weder Datum noch Unterschrift - nämlich weder auf der Kopie noch auf der im Verwaltungsakt befindlichen "Urschrift" - aufweist, ändert nichts an dessen Bescheidqualität. So sieht §11 Abs3 FremdenpolizeiG 2005 - FPG, BGBl römisch eins 157 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,, ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass "an die Stelle der Unterschrift [...] das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden [kann], sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist". Dies ist im vorliegenden Fall gegeben: Sowohl die Kopie als auch die "Urschrift" der angefochtenen Entscheidung weisen das Siegel der Republik Österreich auf; Datum (i.e. 27.12.2013) und die Identität der Genehmigenden ergeben sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt.

Folglich handelt es sich bei dem angefochtenen Akt um einen Bescheid, der - da er noch nach der vor dem Ablauf des 31.12.2013 geltenden Rechtslage erlassen wurde - mittels Beschwerde gemäß Art144 B-VG vor dem VfGH bekämpft werden kann (§6 VwGbk-ÜG).

Bei der als "Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums" bezeichneten - nunmehr angefochtenen - Entscheidung der Botschaft Peking handelt es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um eine formularartige Erledigung, bei der unter mehreren Optionen die jeweils Zutreffende anzukreuzen ist.

Es ist nicht erkennbar, welcher der beiden angeführten Gründe zur Verweigerung des Visums führte oder ob - nachdem weder der erste noch der zweite Grund angekreuzt ist - keiner der beiden Gründe auf die Beschwerdeführerin zutrifft (dies erscheint für den objektiven Betrachter am ehesten der Fall zu sein) oder ob beide Gründe zutreffen, obwohl keine Kreuze gesetzt wurden. Dann wiederum bliebe offen, von welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Beschwerdeführerin zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurde.

Die Begründung erweist sich daher - insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis zur Begründung das jeweils Zutreffende immer angekreuzt ist - nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass dem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Willkürverbot entsprochen wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Bescheidbegriff, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:B44.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten