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L0350 GemeindewahlNorm
B-VG Art141 Abs1 litcLeitsatz
Stattgabe des Antrags eines Gemeinderats auf Verlustigerklärung des Mandats eines Gemeinderatsmitglieds wegen Anfügung einer unzulässigen Bedingung zur GelöbnisformelRechtssatz
Dass das jeweils abgelegte Gelöbnis bei der Angelobung exakt dem vorgegebenen Wortlaut zu entsprechen hat, ergibt sich eindeutig aus der Regelung des §97 Abs4 Nö GdO 1973, wonach ein "Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen [...] als verweigert" gilt und lediglich die Beifügung einer religiösen Beteuerung zulässig ist.
Wie sich aus dem dem Antrag des Gemeinderates der Gemeinde St. Leonhard am Hornerwald beigefügten Sitzungsprotokoll und der Niederschrift über die Wahlen in der konstituierenden Sitzung sowie aus dem Aktenvermerk des Altersvorsitzenden zweifelsfrei und unwidersprochen ergibt, hat der gewählte Bewerber ***** ****** bei der Angelobung in der ersten Sitzung des Gemeinderates dem Gelöbnis die Wortfolge "wenn es dem Sinn des Lebens und der Sittlichkeit nicht widerspricht" und damit eine unzulässige Bedingung angefügt.
Schlagworte
Gemeinderecht, Gemeinderat, Wahlen, VfGH / MandatsverlustEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:WII1.2015Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016