RS Vwgh 2005/4/6 2004/04/0058

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13400000
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z1;
EURallg;
GewO 1994 §166 Abs1 Z4;
GewO 1994 §166 Abs1 Z5;
RSV 1999 §2 Z1 lita;
RSV 1999 §2 Z1 litb;
RSV 1999 §2 Z1 litc;

Rechtssatz

Der (dem Art. 2 Z. 1 Pauschalreise-RL 90/314/EWG entsprechende) Begriff der Pauschalreise in § 2 Z. 1 RSV umfasst auch die Kombination von Reiseleistungen eines Reiseveranstalters über Wunsch des Kunden nach dessen speziellen Bedürfnissen, solange zumindest bei Abschluss des Vertrages die Veranstaltung von zwei der drei in § 2 Z. 1 lit. a bis c RSV genannten Leistungen vertraglich vereinbart wird. Dass innerhalb der einzelnen Kriterien der lit. a - c RSV verschiedene Teilleistungen mit der Option angeboten werden, ihre Inanspruchnahme werde dem Reisenden während der Reise freigestellt, steht der Anwendung der RSV ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der "Gesamtpreis" der vereinbarten Reiseleistungen bei Vertragsabschluss noch nicht endgültig feststeht und sich erst nach Abschluss der Reise nach der Anzahl der tatsächlich konsumierten Reiseleistungen berechnet, weil zivilrechtlich für einen gültigen Vertragsabschluss die Bestimmbarkeit des Leistungsinhaltes (bzw. des Preises) ausreicht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I, 111). Dies gilt auch für die getrennte Verrechnung der einzelnen Reiseleistungen, weil es sonst im Belieben der Parteien stünde, durch getrennten Ausweis der Preise für einzelne Reiseleistungen die Anwendung der RSV auszuschließen (Hinweis insoweit auch auf Art. 2 Z. 1 letzter Teilsatz der Pauschalreise-RL, der auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen den Veranstalter den Verpflichtungen der Richtlinie unterwirft).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X03

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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