RS Vfgh 2015/6/18 V105/2014

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Veröffentlicht am 18.06.2015
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
SicherheitspolizeiG §36 Abs1
PlatzverbotsV der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20.11.2012, ZP1/43991/2012
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer zum Schutz einer Wahlveranstaltung erlassenen Platzverbotsverordnung in Graz

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der PlatzverbotsV der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20.11.2012, ZP1/43991/2012 (betr ein Platzverbot für den Freiheitsplatz in Graz anlässlich einer Wahlveranstaltung der FPÖ).

§36 Abs1 SicherheitspolizeiG (SPG) intendiert durch die Erlassung einer Platzverbotsverordnung den Aufenthalt unterschiedslos jeder Person in einem als solchen begründet als Gefahrenbereich erkannten Bereich zu verhindern. Aus dem Umstand, dass im Übrigen stets sachlich begründete und somit gerechtfertigte Ausnahmen zulässig sind (zB zu Gunsten von Rettungsorganisationen, der betroffenen Anrainer oder ausführender Unternehmen), ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass darüber hinaus in diskriminierender Weise der Zugang zum Gefahrenbereich manchen Gruppen erlaubt und manchen verboten werden darf. §36 Abs1 leg cit ist nicht geeignet, den ungestörten Besuch einer Versammlung in einem vom Platzverbot erfassten Bereich zu sichern.

Der VfGH bleibt bei seiner Auffassung, dass eine Verpflichtung des Staates zum Schutz von Versammlungen und auch Wahlveranstaltungen besteht und die Behörden daher gehalten sind, diese vor Störungen durch Dritte zu schützen (so etwa VfSlg 19741/2013; VfGH 13.09.2013, B1443/2012). §36 Abs1 SPG erlaubt dennoch nicht, ein Platzverbot genau an dem Ort, an dem die (allenfalls zu schützende) Versammlung selbst stattfindet, zu verhängen.Der VfGH bleibt bei seiner Auffassung, dass eine Verpflichtung des Staates zum Schutz von Versammlungen und auch Wahlveranstaltungen besteht und die Behörden daher gehalten sind, diese vor Störungen durch Dritte zu schützen (so etwa VfSlg 19741 aus 2013,; VfGH 13.09.2013, B1443/2012). §36 Abs1 SPG erlaubt dennoch nicht, ein Platzverbot genau an dem Ort, an dem die (allenfalls zu schützende) Versammlung selbst stattfindet, zu verhängen.

Die in Prüfung gezogene Platzverbotsverordnung wurde daher in einer dem §36 Abs1 SPG widersprechenden Weise erlassen.

(Anlassfall B985/2013, E v 02.07.2015, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Polizei, Sicherheitspolizei, Platzverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:V105.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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