RS Vfgh 2015/6/18 V1/2015

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Veröffentlicht am 18.06.2015
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Tir RaumOG 2006 §27, §54, §58, §59
Tir BauO 2011 §5, §6
Ergänzender Bebauungsplan HU-B1/1 der Landeshauptstadt Innsbruck vom 24.06.2008
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Ergänzenden Bebauungsplans der Landeshauptstadt Innsbruck hinsichtlich der für ein Grundstück festgelegten Baugrenzlinien mangels Interessenabwägung; Abweisung des Individualantrags hinsichtlich der Baufluchtlinien; teilweise Zurückweisung des Individualantrags mangels Behauptung von Bauabsichten

Rechtssatz

Aufhebung des Ergänzenden Bebauungsplans HU-B1/1 der Landeshauptstadt Innsbruck vom 24.06.2008, soweit darin im Bereich des Grundstücks Nr 3515/13, KG 81111 Hötting, Baugrenzlinien festgelegt werden. Abweisung des Antrags hinsichtlich der ebendort festgelegten Baufluchtlinien.

Insoweit Zulässigkeit des Individualantrags; hinreichende Konkretisierung der Bauabsichten der antragstellenden Partei im Hinblick auf die (offenkundig einer Erweiterung des bestehenden Bildungsheimes entgegenstehenden) angefochtenen Bauflucht- und Baugrenzlinien.

Zurückweisung des Individualantrags im Hinblick auf die im südlichen Bereich (zur Gramartstraße hin) und im östlichen Bereich des Grundstücks Nr 3515/13, KG 81111 Hötting, festgelegten Straßenfluchtlinien mangels Behauptung von Bauabsichten.

Eine Sonderflächenwidmung hat keine unbegrenzte Bebaubarkeit des gewidmeten Grundstücks zur Folge. Es liegt in der Natur des Bebauungsplans, die im Flächenwidmungsplan (etwa durch eine Widmung als "Sonderfläche") auf dieser Ebene festgelegte Bebaubarkeit eines Grundstückes (unter Umständen auch wesentlich) im Lichte der im Tiroler Raumordnungsgesetz vorgegebenen Ziele einzuschränken. Gerade dazu dienen auch die in §58 und §59 Tir RaumOG 2006 vorgesehenen Instrumente Straßenfluchtlinie, Baufluchtlinie und Baugrenzlinie.

Angesichts dessen, dass bei Änderung des Flächenwidmungsplans HU-F1 die damals bestehende Flächenwidmung ("Sonderfläche Bildungsheim") eigens in Richtung Norden erweitert wurde, um eine Bebauung dieser Fläche zu ermöglichen, wäre es im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Ergänzenden Bebauungsplans HU-B1/1, mit dem mittels Baugrenzlinie die Bebaubarkeit eben dieser Fläche im Wesentlichen verunmöglicht wurde, aber notwendig gewesen, eine auf das konkrete Grundstück bezogene Begründung und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dies ist aus den vorgelegten Akten jedoch nicht ersichtlich.

Auch der Umstand, dass die antragstellende Partei die ihr im Verfahren zur Erlassung des Ergänzenden Bebauungsplans gebotene Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme nicht genutzt hat, entbindet die verordnungserlassende Behörde nicht von einer nachvollziehbaren Begründung der geplanten Änderung und einer sich aus den Verordnungsakten ergebenden Berücksichtigung der Interessen des Grundeigentümers.

Da die Aufhebung nur dieser Baugrenzlinie dazu führen würde, dass die übrigen Baugrenzlinien ins Leere führten bzw ihnen keine bzw eine völlig veränderte Bedeutung zukäme, sind die im Ergänzenden Bebauungsplan HU-B1/1 für das Grundstück Nr 3515/13, KG 81111 Hötting, festgelegten Baugrenzlinien wegen ihres untrennbaren Zusammenhangs zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

Es liegt im Planungsermessen der Gemeinde und steht nicht im Widerspruch zu den in §27 Tir RaumOG 2006 normierten Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung, wenn im Ergänzenden Bebauungsplan HU-B1/1 entlang der festgelegten Verkehrsfläche die Bebauung durch Festlegung einer Baufluchtlinie unter Berücksichtigung des Bestandes nach Möglichkeit ferngehalten wird. Die Festlegung der angefochtenen Baufluchtlinie wurde mit der im Erläuterungsbericht vom 12.06.2007 zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung des Erhalts der Durchgrünung entlang der Gramartstraße auch ausreichend begründet. Die gegen die Festlegung der angefochtenen Baufluchtlinie im Ergänzenden Bebauungsplan HU-B1/1 geltend gemachten Bedenken sind somit unbegründet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:V1.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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